Urlaubssperre? Was Chefs tatsächlich dürfen!
Es gibt Fälle, da muss der Arbeitgeber zum Urlaubswunsch seiner Mitarbeiter "Nein" sagen. Doch der Spielraum dafür ist recht klein.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Urlaubsplanung im Betrieb
"Nach wie vor hält sich der Irrglaube, dass Arbeitgeber eine generelle Urlaubssperre verhängen dürfen", sagt Thomas G.-E. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München, "das stimmt aber nicht – auch nicht in der Probezeit." Was Chefs dürfen, erläutert der Experte hier.
Der Gesetzgeber erlaubt Arbeitgebern nur zwei Gründe, wann sie ihren Angestellten den Urlaub verwehren dürfen: Entweder stehen dem Urlaub dringende betriebliche Erfordernisse entgegen oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer gehen unter sozialen Gesichtspunkten vor.
Dringende betriebliche Gründe für die Urlaubsperre
• personelle Engpässe in Saison- und Kampagnezeiten,
• plötzlich auftretende Produktionsnachfragen,
• Abschluss- und Inventurarbeiten oder
• große Warenmengen oder hochwertige Produktionsergebnisse können verderben.
Interessen abwägen
Doch Vorsicht ist geboten: Liegen dringende betriebliche Gründe vor, reichen diese alleine nicht für ein Nein zum Urlaub. Vielmehr müssen die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden. Nur wenn die Abwägung ergibt, dass die Interessen des Arbeitgebers schützenswerter sind, darf der Chef den Urlaub ablehnen.
Soziale Gesichtspunkte, die den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer den Vorrang geben!
• Lebensalter,
• Dauer der Betriebszugehörigkeit,
• Alter und Zahl der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Schulpflicht,
• der Gesundheitszustand,
• Urlaub anderer Familienangehöriger,
• bestehendes Erholungsbedürfnis in einer bestimmten Jahreszeit oder
• die Urlaubsregelung in den vergangenen Jahren.
Das heißt: Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub unter Hinweis auf den Vorzug anderer Arbeitnehmer versagen, so muss er zuvor die genannten sozialen Gesichtspunkte abwägen.
Fazit
Chefs können lediglich Arbeitnehmern aus den genannten Gründen den Urlaub verweigern, wenn die Interessen des Arbeitgebers schützenswerter sind als die des Mitarbeiters oder die soziale Abwägung dafür spricht. "In der Praxis sind es meist dringende betriebliche Gründe", weiß Arbeitsrechtsanwalt Müller.
Foto: © haveseen/123RF.com
Text:
Rainer Fröhlich /
handwerksblatt.de
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