Vorerst keine Fahrverbotszone für Diesel in Frankfurt
Für Frankfurt am Main sind Diesel-Fahrverbote in der Umweltzone erst einmal vom Tisch. So hat es der Verwaltungsgerichtshof Hessen am 10. Dezember entschieden. Das Land muss aber den Luftreinhalteplan für die Stadt ändern.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Gezerre um Fahrverbote
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat über Diesel-Fahrverbote in Frankfurt entschieden: Ein Verkehrsverbot im Umfang der Umweltzone, wie es das erstinstanzliche Urteil vorgesehen hatte, ist nicht nötig. Das sei unverhältnismäßig, erklärten die Richter.
Im September 2018 hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Land Hessen und die Stadt Frankfurt verurteilt, ein Fahrverbot innerhalb der Umweltzone zu verhängen, was die gesamte Innenstadt umfasst hätte. In diesem Bereich hätten dann Dieselautos mit der Abgasnorm Euro 5 oder schlechter nicht mehr fahren dürfen. Dieses Urteil hoben die Richter der nächsten Instanz nun auf.
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"Von Verkehrsverboten kann abgesehen werden, soweit aufgrund der aktualisierten Prognose auch ohne deren Anordnung die Einhaltung oder Unterschreitung des EU-Grenzwertes von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahr 2021 zu erwarten ist", so der VGH.
Streckenbezogene Fahrverbote aber noch denkbar
Andererseits hätten sich die bisherigen Maßnahmen aber als ungeeignet erwiesen, die Grenzwerte würden weiterhin überschritten, so dass der Luftreinhalteplan bis zum Ende des Jahres 2020 fortgeschrieben werden müsse. Die Richter bemängelten, dass die Emissionsdaten inzwischen überholt seien und eine Gesamtwirkungsanalyse fehle, mit der sich ermitteln ließe, wie stark die bereits beschlossenen Maßnahmen die Abgaswerte reduzieren. Das Land muss nun eine solche Analyse durchführen und dabei auch prüfen, ob Fahrverbote für einzelne, besonders belastete Straßen oder kleineren Zonen nötig sind. Diesel haben damit noch nicht endgültig wieder freie Fahrt.
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen. Darüber hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2019, Az. 9 A 2691/18
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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