Kündigung: Keine Willkür im Kleinbetrieb!
Die meisten Handwerksbetriebe haben weniger als zehn Mitarbeiter. Deshalb gilt für sie das Kündigungsschutzgesetz nicht. Aber auch im Kleinbetrieb darf man nur mit sachgerechten Argumenten kündigen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht in Betrieben mit maximal fünf bzw. zehn regelmäßig Beschäftigten. Das bedeutet: Die im Gesetz für größere Firmen vorgesehenen Maßstäbe, nach denen etwa die Sozialwidrigkeit einer geplanten Entlassung geprüft wird, sind nicht anzuwenden. Grund: Damit würde der Schutz der Kleinunternehmen unterlaufen.
Änderung darf nicht unverhältnismäßig sein
Allerdings sind auch in diesen Betrieben die Arbeitnehmer "vor Willkür oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen", wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ausführt. So ist ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages, das den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, unverhältnismäßig und muss deshalb vom Arbeitnehmer nicht hingenommen werden (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 617/02).
Willkür oder sachfremde Argumentation lagen nach Ansicht der Richter in dem entschiedenen Fall aber nicht vor. Der Chef hatte dem Mitarbeiter nicht deshalb gekündigt, weil dieser sein Änderungsangebot abgelehnt hatte, sondern weil er sich gezwungen sah, den Lohn der geänderten Abrechnungsart seines Auftraggebers und seiner Finanzlage anzupassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2012, Az.: 6 Sa 2266/11
Hintergrund: Wann ist ein Betrieb ein Kleinbetrieb?
Wenn ihm maximal zehn Beschäftigte angehören. Auszubildende zählen nicht mit, Teilzeitkräfte mit 0,5 oder 0,75 "Köpfen" – je nach wöchentlicher Stundenzahl.
Achtung: Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten müssen gegebenenfalls anders rechnen. Dies dann, wenn Arbeitsverhältnisse nach 2003 begonnen haben.
Beispiel: Waren Ende 2003 regelmäßig sechs "volle" Mitarbeiter im Betrieb, so haben sie, weil damals noch eine Fünf-Arbeitnehmer-Klausel galt, auch jetzt noch Kündigungsschutz.
- Sind nach 2003 drei weitere Arbeitskräfte angeheuert worden, so haben diese keinen Kündigungsschutz, da für sie die seit 2004 maßgebende Zehn-Arbeitnehmer-Grenze gilt.
- Erst wenn durch Neueinstellungen mindestens 4,5 zusätzliche Köpfe gekommen sind, haben alle Beschäftigten Kündigungsschutz; denn nun arbeiten in der Firma mehr als zehn Personen.
- Und um die Vielfalt zu komplettieren: Endet im Jahr 2012 ein Arbeitsverhältnis einer – schon vor 2004 der Firma angehörenden – Kraft, so endet auch der Kündigungsschutz der übrigen "alten" (also damals bereits beschäftigten) Mitarbeiter, deren Gesamtzahl ja nun auf fünf gesunken ist.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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