Soloselbstständige sind von der Soka-Bau befreit
Die Bau-Sozialkasse (Soka-Bau) wird keine Ausbildungsabgabe mehr von Einzelselbstständigen einziehen und alle bislang gezahlten Beiträge zurückerstatten.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Heftige Proteste gegen Soka-Bau-Abgabe
Einpersonenbetriebe sind keine Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Das hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden (Az. 9 AZB 45/17). Das bedeutet, dass Streitigkeiten über den Berufsbildungsbeitrag der Soka-Bau für Betriebe ohne Beschäftigte nicht vor den Arbeitsgerichten geführt werden können, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten. Alle Klagen der Soka-Bau vor den Arbeitsgerichten Wiesbaden und Berlin gegen Soloselbstständige sind deswegen unzulässig. „Die Abgabe der Einzelunternehmer ist grundsätzlich nicht tarifvertraglich regelbar, weil Tarifverträge Arbeitsbedingungen regeln – die es ja beim Betrieb ohne Arbeitnehmer gerade nicht gibt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Georg Groth, der viele Prozesse gegen die Bau-Sozialkasse führt.
Reaktion der Soka-Bau geht über den Richterspruch hinaus
Die Soka-Bau reagierte auf diesen höchstrichterlichen Beschluss und erklärte, sie werde "in Abstimmung mit seinen Trägern, den Tarifvertragsparteien der deutschen Bauwirtschaft, die Entscheidung zum Anlass nehmen, den Einzug des Mindestbeitrags gemäß § 17 VTV zu stoppen und die bislang geleisteten Mindestbeiträge baldmöglichst zurückzuerstatten." Dabei hatte das Bundesarbeitsgericht zur Klärung der weiteren Rechtsfragen den Fall an das zuständige Amtsgericht verwiesen. Soka-Bau verzichtet beim Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren für Einzelunternehmer aber auf – grundsätzlich zulässige – Klagen vor den Amtsgerichten, weil sie in der Masse zu aufwendig und nicht erfolgversprechend sind. Das erklärte ein Soka-Sprecher im Gespräch mit dem Deutschen Handwerksblatt.
Seit April 2015 müssen wegen Paragraf 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) auch Baubetriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, einen jährlichen Beitrag von mindestens 900 Euro für das Berufsbildungsverfahren der Soka-Bau zahlen. Das hatte zu heftigen Protesten geführt.
Hintergrund: Was ist die Soka-Bau?
Die Soka-Bau ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauwirtschaft: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Seit 2001 arbeiten die Sozialkassen, die Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft unter dem Begriff Soka-Bau zusammen. Aufgaben der Soka-Bau sind die Finanzierung von Urlaubsgeldern, die Bezuschussung der Berufsausbildung, betriebliche Altersvorsorge und neuerdings auch die Kontrolle der Mindestlöhne. Bilanzsumme 2014: Rund 6,6 Mrd. Euro. Grundlage der Beitragspflicht ist der Tarifvertrag des Baugewerbes (VTV), der auf Antrag der Tarifpartner vom Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu für allgemeinverbindlich erklärt wird. Der Beitragssatz liegt je nach Bundesland zwischen 17,2 und 26,55 Prozent der Bruttolohnsumme, zahlbar bis zu vier Jahre rückwirkend bei zwölf Prozent Verzugszinsen.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben