Foto: © Constanze Knaack-Schweigstill
HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Handwerkerrechnungen steuerlich geltend machen - was Sie dabei beachten sollten! (Foto: © kzenon/123RF.com)
Vorlesen:
Kunden können Handwerker-Rechnungen steuerlich absetzen – wenn sie einige Regeln beachten. Auch der Handwerksunternehmer muss fürs Finanzamt viele Formalien beachten.
Wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.
20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen. Haben sie die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro. Liegen die Arbeitskosten nur bei 2.100 Euro, dann würde der Steuerbonus entsprechend bei immerhin noch 420 Euro liegen. Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus aber nur einmal nutzen.
Zusätzliches Bonbon: Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungsarbeiten sind, aber im Haushalt erbracht werden (etwa Wohnungsreinigung oder Fensterputzen) kann man zusätzlich den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der beträgt nochmal 1.200 Euro im Jahr (20 Prozent von 6.000 Euro).
Der Steuerbonus wird nicht gewährt, wenn der Kunde die Handwerkerrechnung schon als Betriebsausgabe, als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat.
Handwerkerleistungen werden in der Steuererklärung auf Seite 3 des Hauptvordrucks unter dem Punkt "Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen" in Zeile 75 eingetragen.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat eine Liste zusammengestellt. Dazu gehören:
Die Arbeiten müssen im Haus des Kunden erledigt werden, nicht in der Werkstatt beim Handwerker. Fertigt zum Beispiel ein Tischler ein Fenster in seiner Werkstatt an, dann sind die Arbeitskosten dafür nicht begünstigt. Nur die Kosten für den Einbau beim Kunden!
Alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind begünstigt, wenn sie in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (also nicht im Ferienhaus auf Mallorca oder Texel) – unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.
Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerksbetriebes ausgeführt werden, können leider nicht berücksichtigt werden (siehe oben). Auch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht ansetzbar.
4 Kommentare
Kommentar schreiben