Dreh- und Angelpunkt: Die Abnahme
Nichts ist im Werkvertragsrecht für Handwerker wichtiger als die Abnahme der eigenen Leistung. Sie ist der Dreh- und Angelpunkt für ihre Rechte.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die Abnahme: Dreh- und Angelpunkt für Handwerkerrechte
Wie erfolgt eine Abnahme? Das reicht von der förmlichen Abnahme mit Aufmaß bis hin zur Abnahme, die in der bloßen Nutzung des Werkes durch den Kunden liegt. Der Auftraggeber ist nach dem Gesetz verpflichtet, die vertragsgemäße Leistung abzunehmen. Das ist eine seiner Hauptpflichten und muss damit auch nicht besonders vereinbart werden. Achtung: Soll eine förmliche Abnahme nach der VOB/B erfolgen, muss dies ausdrücklich geregelt werden!
Die Abnahme ist sehr wichtig für den Handwerksunternehmer. Und zwar aus den folgenden Gründen:
Erst nach der Abnahme ist die Vergütung für die Arbeiten fällig. Soll etwas anderes gelten, kann das nur unter den Vertragspartnern individuell ausgehandelt, aber nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt werden.
Das Risiko geht über
Mit der Abnahme geht die Gefahr von Verschlechterungen und/ oder einer Zerstörung des Werkes auf den Auftraggeber über. Bis dahin trägt der Handwerker die Gefahr und muss bei Beschädigungen diese auf eigene Kosten beheben. Die Kosten kann er nur dann vom eigentlichen Schädiger zurückverlangen, wenn dieser bekannt ist und ihm auch ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Nach der Abnahme trägt der Auftraggeber das Risiko.
Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden zu laufen. Es gibt offene und verdeckte Mängel. Letztere sind bei der Abnahme nicht sichtbar, liegen jedoch im Keim schon vor und lediglich das Symptom tritt erst später in Erscheinung. Auch für diese verdeckten Mängel ist die Abnahme der Startschuss für die Verjährungsfrist.
Praxistipp: Für in sich abgeschlossene Teilleistungen sollte eine Teilabnahme vereinbart werden. In der VOB/B ist dies in § 12 Abs. 2 geregelt.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung ab, obwohl er den Mangel kennt oder hätte kennen müssen, und behält er sich seine Rechte nicht vor, kann er später keine Gewährleistungsrechte für diesen Mangel mehr geltend machen. Gewährleistungsrechte sind Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung. Dasselbe gilt für eine Vertragsstrafe: Auch auf diese kann sich der Auftraggeber nur berufen, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält.
Nach der Abnahme ändert sich die Beweislast für Mängel. Kommt es vor der Abnahme zum Streit, muss immer der Handwerker darlegen und beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist. Nach der Abnahme dreht sich das Blatt: Ab diesem Zeitpunkt muss der Auftraggeber einen Mangel darlegen und im Zweifel auch beweisen.
Abnahme verweigert, was nun?
Was Handwerker wissen sollten: Der Auftraggeber ist zur Abnahme gesetzlich verpflichtet! Er darf sie mit pauschalen Argumenten oder wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Weigert er sich dennoch unberechtigt, eine ordnungsgemäße Leistung abzunehmen, kann der Handwerksunternehmer wie folgt vorgehen: Er sollte dem Auftraggeber schriftlich eine Frist zur Abnahme zu setzen – die Länge hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Aufforderung sollte er darauf hinweisen, dass mit Fristablauf die Leistung als abgenommen gilt. Hierdurch können Auftragnehmer der Unsitte begegnen, dass Auftraggeber die Fälligkeit der Vergütung durch "Nichtabnahme" hinauszögern.
Übrigens: Die Abnahme zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist von der öffentlich-rechtlichen Abnahme zu unterscheiden. Hier prüft in der Regel nur die Behörde, ob die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden. Beide Abnahmen sind unabhängig voneinander.
Praxistipp: Handwerksbetriebe sollten immer auf eine zeitnahe Abnahme ihrer Arbeit drängen, um sich ihre Rechte zu sichern!
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Text:
Anna Rehfeldt /
handwerksblatt.de
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