Damit die bereits erledigten Leistungen bezahlt werden, sollten Handwerker Abschlagszahlungen vom Kunden einfordern. So können sie liquide bleiben und die Gefahr der eigenen Insolvenz mindern.

Damit die bereits erledigten Leistungen bezahlt werden, sollten Handwerker Abschlagszahlungen vom Kunden einfordern. So können sie liquide bleiben und die Gefahr der eigenen Insolvenz mindern. (Foto: © pogonici /123RF.com)

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Lassen Sie sich Teilleistungen bezahlen!

Handwerker arbeiten in Vorleistung – das bedeutet oft hohe Kosten. Deshalb sollten sie Abschlagszahlungen einfordern. Damit schützen sie sich vor Forderungsverlusten.

In der Corona-Krise standen viele Handwerker vor der Frage, ob sie ihre begonnenen Aufträge unterbrechen müssen. Damit wenigstens die bereits erledigten Leistungen bezahlt werden, sollten sie Abschlagszahlungen vom Kunden einfordern. So können Auftragnehmer liquide bleiben und die Gefahr der eigenen Insolvenz mindern. "Sie bewahren ihn unter Umständen sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung, sollte der Kunde zahlungsunfähig werden. Abschlagszahlungen sind also durchaus sinnvoll," erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

Abschlagzahlungen müssen nicht extra im Vertrag geregelt werden, da sie bereits gesetzlich vorgesehen sind. Handwerker können Abschläge also auch verlangen, wenn diese vertraglich nicht vereinbart waren. Vorausgesetzt, die Bedingungen dafür sind erfüllt und der Vertrag schließt sie nicht explizit aus. "Die Erfahrung hat gezeigt, dass es für beide Vertragspartner jedoch besser ist, genau zu vereinbaren, wann eine Abschlagszahlung in welcher Höhe gezahlt werden soll, wenn etwa erforderliche Stoffe angeliefert wurden", so Drumann.

Nicht jede beliebige Summe

Auch wenn Abschlagszahlungen ein Recht des Handwerkers sind, kann er deshalb noch lange nicht jede x-beliebige Summe fordern. Aus dem Gesetz geht hervor, dass Abschläge "in Höhe der vom Auftragnehmer erbrachten und auch vertraglich so vereinbarten Leistung" möglich sind. "Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung der bis dahin gültigen Regelung dar, weil es nicht mehr auf einen Wertzuwachs beim Auftraggeber ankommt", betont Drumann, "jetzt gilt die im Vertrag bestimmte Wertfestsetzung der Leistung.

Dennoch muss der Handwerker weiterhin in einer Aufstellung nachvollziehbar nachweisen, was er geleistet hat. Aber auch für Baustoffe darf der Auftragnehmer Abschlagszahlungen fordern, wenn der Besteller Eigentümer wird, sagt das Gesetz. Eigentum erhält dieser in der Regel spätestens dann, wenn Baumaterial verbaut wurde.

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Besonderheiten bei Verträgen mit Verbrauchern

Besonderheiten gelten bei Verträgen mit Verbrauchern: Hier werden die Abschläge auf 90 Prozent der Gesamtvergütung begrenzt. Außerdem muss der Handwerker im Gegenzug eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Herstellung des Werks leisten, etwa durch eine Bankbürgschaft oder auch durch Kürzung der verlangten Abschläge.

Wenn der Handwerker nicht sauber gearbeitet hat, muss der Kunde nicht den vollen Abschlag zahlen. "Der Auftraggeber kann einen angemessenen Teil des Abschlags zurückbehalten, bis die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde," weiß der Jurist der Bremer Inkasso. "Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten." Bis zur Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass sein Werk den vereinbarten Standards entspricht.

Zahlen muss der Kunde den Abschlag normalerweise sofort, sobald der Handwerker eine Rechnung samt einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen einreicht.

Keine förmliche Abnahme von Teilleistungen

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Wichtig: Der Kunde muss die Teilleistung, für die der Abschlag verlangt wird, vorher nicht förmlich abnehmen. "Der Handwerker hat auch keinen gesetzlichen Anspruch auf die Abnahme einer Teilleistung. Für das Recht auf eine Abnahme muss das Werk abnahmefähig und reif sein", weiß der Jurist. "Von einer Teilleistung ist nicht wirklich darauf zu schließen, ob das Werk letztendlich in seiner Gänze vertragsgemäß fertiggestellt werden wird." Nur wenn ein "vertragsmäßig hergestelltes Werk" vorliegt, besteht ein Recht oder Pflicht – je nach Standpunkt – zur Abnahme.

Gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten sind das eine, das andere ist der tatsächliche Arbeitsalltag. "Nach meiner Erfahrung kann es nie schaden, wenn beide, Auftragnehmer und Auftraggeber, miteinander im Gespräch bleiben und auch bereits schon hergestellte Teile des Werkes gemeinsam begutachten", erklärt der Experte, "Missverständnissen, Unstimmigkeiten und Einwänden kann man so vorbeugen."

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Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Aber was kann man tun, wenn der Kunde trotz Mahnung den Abschlag nicht zahlt? "Hat ein Unternehmer die fällige Abschlagsrechnung angemahnt und der Auftraggeber zahlt trotzdem nicht, kann ich dem Auftragnehmer nur raten, sich umgehend an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden", rät Drumann. Zahlt der Auftraggeber dennoch nicht, sollte der Handwerker ihm die Kündigung androhen, verbunden mit einer letzten Zahlungsfrist. Dies ist für die Gültigkeit der Schlussrechnungsstellung zwingend notwendig.

"Eine Kündigung führt zum Ende des Vertragsverhältnisses. Das bedeutet, dass nur die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind – plus gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung", erklärt der Experte. "Dies geschieht dann in Form der erwähnten Schlussrechnung. Übrigens: Eine offene Forderung aus der Abschlagsrechnung kann der Handwerker nicht mehr durchsetzen, wenn er eine Schlussrechnung erstellt hat. "Generell geht die Schlussrechnung vor. Ist diese erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden", weiß der Jurist. Der Handwerker sollte darauf achten, dass der Kunde die noch offenen Beträge aus Abschlagsrechnungen nicht von der Schlussrechnungssumme abzieht.

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Text: / handwerksblatt.de

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