Elternzeit: Wo endet die Unfallversicherung?
Wer in der Elternzeit ausnahmsweise für den Arbeitgeber tätig ist, genießt den Schutz der Unfallversicherung. Doch der gilt nicht uneingeschränkt:
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Juristisch gilt die Elternzeit als unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Wenn Beschäftigte trotzdem ausnahmsweise in dieser Zeit für ihr Unternehmen arbeiten, greift für sie der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch nicht jeder Besuch in der Firma ist unfallversichert, wie die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen informieren.
Wer privat im Betrieb vorbeischaut, um seinen Nachwuchs zu zeigen, genießt laut Berufsgenossenschaften beispielsweise keinen gesetzlichen Unfallschutz. Auch die Teilnahme am Betriebssport ist nicht versichert.
Besuch der Weihnachtsfeier ist versichert
Den Schutz in vollem Umfang genießen hingegen Beschäftigte in Elternzeit, die Arbeiten im Auftrag oder auf Bitte ihres Arbeitgebers ausführen, an Schulungen oder Lehrgängen teilnehmen oder an betrieblichen Veranstaltungen wie Ausflügen oder Weihnachtsfeiern. Auch auf allen Wegen, die mit diesen Anlässen verbunden sind, gilt der Versicherungsschutz.
Wer auf Nummer sicher gehen will, was den Versicherungsschutz betrifft, sollte den beabsichtigten Einsatz für den Arbeitgeber im Vorfeld dokumentieren, etwa durch eine E-Mail.
Text:
Melanie Dorda /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben