Bei der Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber einen Teil des Bruttolohns direkt in eine betriebliche Altersversorgung des Mitarbeiters, etwa in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.

Bei der Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber einen Teil des Bruttolohns direkt in eine betriebliche Altersversorgung des Mitarbeiters, etwa in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. (Foto: © berlinimpressions/123RF.com)

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Betriebliche Altersvorsorge: Wann der Arbeitgeber keinen Zuschuss zahlen muss

Seit 2018 müssen Arbeitgeber einen Zuschuss leisten, wenn Mitarbeiter durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Tarifverträge können das aber ausschließen – auch wenn sie vor 2018 geschlossen wurden.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitgeber bei der betrieblichen Vorsorge entlastet. Sie müssen keinen Zuschuss zahlen, wenn ein Tarifvertrag das ausschließt. Der Tarifvertrag kann dabei auch aus der Zeit vor 2018 stammen. Ab diesem Jahr ist der Zuschuss eigentlich gesetzliche Pflicht für die Arbeitgeber.

Hintergrund: Bei der Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber einen Teil des Bruttolohns direkt in eine betriebliche Altersversorgung des Mitarbeiters, etwa in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Erst danach werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen. So sparen Arbeitnehmer die Steuern und Sozialabgaben und nutzen das gesparte Geld für die Altersvorsorge. 

Der Fall

Ein Holzmechaniker hat seit 1982 ein tarifgebundenes Arbeitsverhältnis. Für seine betriebliche Altersvorsorge gilt der "Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV)". Seit 2019 wandelt der Arbeitnehmer auf Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich einen Teil seines Entgelts in eine betriebliche Altersvorsorge um. Der Tarifvertrag gibt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, zusätzlich einen Altersvorsorge-Grundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.

Am 1. Januar 2018 trat das Erste Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft, das einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts für betriebliche Altersvorsorge vorschreibt (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Diese Regelung ist jedoch tarifdispositiv, das heißt, ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen enthalten (§ 19 Abs. 1 BetrAVG). Unklar war bisher, ob dies auch für Tarifverträge gilt, die vor 2018 abgeschlossen wurden.

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Der Arbeitnehmer verlangte ab dem 1. Januar 2022 den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG und klagte vor Gericht. 

Das Urteil

Er hatte damit keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass ein Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung und dem Arbeitgeberzuschuss abweichen kann, selbst wenn der Tarifvertrag bereits vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurde. Das ergebe die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der TV AV stelle eine solche abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG dar. 

Zuschuss nach Tarifvertrag erfüllt die gesetzliche Pflicht 

Sinn und Zweck des § 1a Abs. 1a BetrAVG sei es, den sozialversicherungsrechtlichen Vorteil, den die Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung erlangen, an die Arbeitnehmer weiterzugeben. Wenn die Tarifvertragsparteien eine eigenständige Regelung (hier den Altersvorsorge-Grundbetrag) als sozialversicherungsrechtlichen Vorteil geschaffen haben, reiche dies aus, um den gesetzgeberischen Zweck zu erfüllen. 

Das bedeutet: Der Arbeitgeber ist nur nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zum Zuschuss verpflichtet, wenn er durch die Entgeltumwandlung die Sozialversicherungsbeiträge einspart. Kommt er dieser Pflicht bereits wegen einer tariflichen Regelung nach, besteht kein Anlass, ihm weitere Verpflichtungen aufzuerlegen.

Zu der Frage, ob das auch für alte Tarifverträge gilt, die bei der Entgeltumwandlung gar keine Regelung zur Beteiligung des Arbeitgebers enthalten, sind beim BAG weitere Fälle anhängig, die demnächst verhandelt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2024, Az. 3 AZR 285/23

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Text: / handwerksblatt.de

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