Gerüstbauerhandwerk: Gesetzeslücke schließen
Das Gerüstbauerhandwerk setzt sich dafür ein, dass ein gesetzliches Schlupfloch geschlossen wird, das es anderen Gewerken erlaubt, neben dem eigenen Handwerk das Gerüstbauerhandwerk auszuüben.
Das Gerüstbauerhandwerk hofft auf eine Änderung der Handwerksordnung und eine Klarstellung für das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch andere Bauhandwerke. In Zukunft sollen Arbeits- und Schutzgerüste nur noch durch spezialisierte Gerüstbaubetriebe auf- und abgebaut werden – andere Handwerke sollen Gerüste nur noch zur Ermöglichung ihrer eigenen Tätigkeiten aufstellen dürfen. Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Bundesverband Gerüstbau setzen sich seit Jahren für diese Richtigstellung der Gesetzeslage ein. "Als gefahrgeneigtes Handwerk gehört der Gerüstbau in die Hände der Spezialisten", betonen sie.
Der Gerüstbauerhandwerk ist seit 1998 ein meisterpflichtiges Vollhandwerk. Der Schutz der Gerüstbauer in der Auf- und Abbauphase von Gerüsten und die Bereitstellung eines sicheren Arbeitsplatzes für Dritte spielten in diesem Handwerk eine wichtige Rolle. Bei der Vollhandwerkwerdung wurde es bestimmten Bauhandwerken mit dem sogenannten Übergangsgesetz gestattet, Gerüste zur Ausübung ihres Handwerks aufzustellen.
Unklare Gesetzeslage
Diese Übergangsgesetz ist nach Angaben der beiden Bundesverbände in der Folgezeit jedoch weiter ausgelegt worden als es ursprünglich gedacht war. "Von einigen Handwerksbetrieben wurde es in der Praxis dazu missbraucht, anstelle oder neben dem eigenen Handwerk überwiegend das Gerüstbauer-Handwerk auszuüben", erklären sie. Der nicht klar formulierte Gesetzestext habe dazu geführt, dass einige Betriebe ein Schlupfloch nutzen konnten.
Die Verbände betonen, dass zur Ausübung des Gerüstbauerhandwerks technisches Spezialwissen und umfangreiche Kenntnisse im Arbeitsschutz notwendig sind, in erster Linie um Unfälle zu vermeiden. Als gefahrgeneigtes Handwerk sei der Gerüstbau einer hohen Gefahrenklasse in der gesetzlichen Unfallversicherung zugeordnet. Die Unternehmen des Gerüstbauer-Handwerks betrieben einen hohen Aufwand für den Arbeitsschutz ihrer Mitarbeiter. Zudem bestehen die Gefahren bei nicht fachgerechter Gerüsterstellung nicht nur für den Gerüstbauer selbst, sondern auch für Arbeitnehmer anderer Gewerke, Passanten oder den Straßenverkehr.
Hohes Anforderungsniveau
In der Praxis und auch bei der Unfallanalyse gebe es immer wieder Fälle, bei denen andere Gewerke, die über das Übergangsgesetz ebenfalls Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen dürfen, sich der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz nicht bewusst seien und es auch am technischen Spezialwissen fehle. Dennoch würden oft Unfälle, die im Zusammenhang mit Gerüstbau stehen, nicht der jeweiligen Branchen-Gefahrenklasse des Aufstellers, sondern derjenigen des Gerüstbaus zugeordnet.
Das hohe Anforderungsniveau, vor allem in sicherheitstechnischer Hinsicht, wird in anderen Handwerken, wie beispielsweise dem Stuckateurhandwerk, nicht dadurch erfüllt, dass das Thema Gerüst in den dortigen Meisterprüfungsverordnungen "gestreift" wird. Die "Koordination, Organisation und das Überwachen der Gerüste werde hier nur als Randthema behandelt, und beinhalte nicht annähernd die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorliegen müssen, wenn ein Gerüst für Dritte selbst auf-, um- oder abgebaut werden muss.
Überfälliger Gesetzentwurf
"Bei dem Übergangsgesetz, das sagt schon der Titel, sollte es sich um eine Übergangsregelung handeln", so Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister und Präsident des Bundesverbands Gerüstbau. "Inzwischen sind jedoch 23 Jahre vergangen, so dass nicht mehr von einer Übergangszeit gesprochen werden kann. Es ist an der Zeit, diesen alten Zopf abzuschneiden. Der aktuelle Gesetzesentwurf, wonach die anderen Handwerke Arbeits- und Schutzgerüste zukünftig nur noch zur Ermöglichung der jeweils zu ihren Gewerben gehörenden Tätigkeiten erstellen dürfen, ist daher mehr als überfällig."
Quelle: Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk / Bundesverband Gerüstbau
Text:
Lars Otten /
handwerksblatt.de
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