Auch die Dachdecker haben tarifliche Sozialkassen.

Auch die Dachdecker haben tarifliche Sozialkassen. (Foto: © roboriginal/123RF.com)

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Ein neues Gesetz für Soka-Dach und Co.

Nach dem SokaSiG I für das Baugewerbe kommt jetzt das Sicherungsgesetz für Dachdecker, Maler, Bäcker und alle anderen tariflichen Sozialkassen.

Am 22. Juni 2017 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das die Sozialkassenverfahren der folgenden Branchen sichert:

– Maler- und Lackiererhandwerk,
– Dachdeckerhandwerk,
– Gerüstbauerhandwerk,
– Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,
– Betonsteingewerbe,
– Steine- und Erden-Industrie nebst Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie,
– Bäckerhandwerk,
– Brot- und Backwarenindustrie,
– Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau,
– Land- und Forstwirtschaft sowie
– Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen.

Das neue Gesetz (SokaSiG II) schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für diese Sozialkassenverfahren. Außerdem vereinfacht es den Rechtsschutz für die Beitragseinziehung: Die Arbeitsgerichte dürfen jetzt auf Antrag der Sozialkassen anordnen, dass säumige Soka-Schuldner vorläufig Beiträge zahlen müssen, selbst wenn ein Gerichtsstreit über ihre Zahlungspflicht läuft.

Experten begrüßen Gesetz

Experten begrüßten das SokaSiG II einhellig in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, die drei Tage zuvor stattfand. Christian Schneider von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk sagte, das Gesetz sei „zwingend erforderlich, um den Fortbestand des Sozialkassenverfahrens im Dachdeckerhandwerk und den anderen betroffenen Branchen zu sichern“. Ansonsten sei die Altersversorgung hunderttausender Arbeitnehmer gefährdet, warnte er. Friedemann Berg vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks sagte, die geplante Einbeziehung nicht-tarifgebundener Arbeitgeber sei „von existenzieller Bedeutung“. Ohne diese Einbeziehung würden die Sozialkassen weit weniger handlungsfähig sein. Michael Heilmann von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten betonte, die Einbeziehung aller Unternehmen sorge für Wettbewerbsneutralität. Gerade bei klein- und mittelständischen Unternehmensstrukturen sei ohne Sozialkassen zudem die Fortbildung der Arbeitnehmer „gar nicht vorstellbar“. Für den Sachverständigen Thomas Klein ergibt sich das Recht des Gesetzgebers auf die Einbeziehung nicht-tarifgebundener Betriebe aus dem gesellschaftlichen Interesse an funktionierenden Sozialkassen. Die Rückwirkung der Regelung kollidiere nicht mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Die Hoffnung einzelner Betriebe auf ein Urteil, mit dem die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen in Frage gestellt werden, stelle kein schützenswertes Vertrauen dar, sagte er.

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Bundesarbeitsgericht kippte Tarifverträge zur Soka-Bau

Die Sozialkassenverfahren beruhen auf für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen. Sie sind von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 und vom 25. Januar 2017 betroffen. Die Erfurter Richter hatten die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Soka-Bau-Tarifverträge von 2007 bis 2014 für unwirksam erklärt. Dadurch wurden die nicht tarifgebundenen Betriebe von der Pflicht zur Soka-Bau befreit und verlangten ihre eingezahlten Beiträge zurück. In der Folge sah die Soka-Bau sich vor dem Zusammenbruch. Die Politik hat mit dem SokaSiG I für das Bau-Sozialkassensystem eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen. Die Entscheidungen des BAG wurde damit per Gesetz aufgehoben.

Für die Sozialkassenverfahren in anderen Branchen hat die Rechtsprechung des BAG die gleichen Konsequenzen. Auch hier war nicht die Leitung des Ministeriums mit dem Erlass der AVE befasst. Angesichts der in vielen Bereichen abnehmenden Tarifbindung war außerdem das Erreichen des damals erforderlichen 50-Prozent-Quorums zweifelhaft. Dies waren Gründe für das BAG, die AVE der Soka-Bau-Tarifverträge zu kippen. Wo die AVE der Sozialkassentarifverträge unwirksam sind, können die Sozialkassen keine ausstehende Beiträge von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern einziehen und müssen damit rechnen, von diesen auf Rückzahlung von geleisteten Beiträgen in Anspruch genommen zu werden, heißt es in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses.

Das umstrittene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren am Bau (SokaSiG I) trat bereits am 25. Mai 2017 in Kraft. Gegner haben angekündigt, dass sie Verfassungsbeschwerde dagegen einlegen wollen.

Text: / handwerksblatt.de

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