Was bedeutet die neue Energiesicherungsverordnung? Die Handwerkskammer Koblenz informiert ihre Mitgliedsbetriebe.

Was bedeutet die neue Energiesicherungsverordnung? Die Handwerkskammer Koblenz informiert ihre Mitgliedsbetriebe. (Foto: © jirkaejc/123RF.com)

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Was bedeuten die Energieversicherungsordnungen?

Seit 1. September gelten auch für Handwerksbetriebe neue Energiesicherungsverordnungen – darüber informiert die Handwerkskammer Koblenz.

Das Bundeskabinett hat am 24. August zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen und darin kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt. Die Verordnungen sollen einen Beitrag zur sicheren Energieversorgung – insbesondere beim Medium Gas – leisten. Neben der Einsparung von Gas sind auch Stromsparmaßnahmen vorgesehen, um so die Stromerzeugung mit Gas zu verringern. 

Diese Verordnungen beinhalten auch für Handwerksbetriebe relevante Maßnahmen. So ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen seit Donnerstag, 1. September, und noch bis Ende Februar 2023 untersagt wie auch der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen in der Zeit von 22 bis 16 Uhr des Folgetages. Zu den kurzfristigen Maßnahmen zählt außerdem das Beleuchtungsverbot von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung. Für Arbeitsräume werden die Mindesttemperaturen nach Arbeitsstättenrichtlinie angepasst und liegen zwischen 19 und 12 Grad – abhängig von der Schwere der Arbeit und der Bewegungsintensität.

Mittelfristige Maßnahmen gelten zwei Jahre

Mittelfristige Maßnahmen gelten von Samstag, 1. Oktober, für zwei Jahre. Dazu zählt auch die Verpflichtung für Betreiber von Erdgasheizungen, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person – beispielsweise Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Heizungsbauer oder Energieberater – durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen.

Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich und spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Diese Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug. 

 

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Text: / handwerksblatt.de

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