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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Die Abschlagszahlungen für Dezember 2022 zahlt der Staat. (Foto: © Daniele Mezzadri/123RF.com)
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November 2022
Die Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden ist wirksam. Die Soforthilfen sollen Privathaushalte ebenso wie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1.500 Megawattstunden Gas von den gestiegenen Kosten entlasten.
Die sogenannte "Dezemberhilfe" soll die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr überbrücken. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat jetzt Bundestag und Bundesrat passiert. Die Soforthilfen sind am 19. November 2022 in Kraft getreten.
Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet; als Überbrückung, bis nächstes Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.
Die Betroffenen müssen keine Abschlagszahlungen für den Monat Dezember leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.
Wer seinem Gaslieferanten einen Einzugsermächtigung erteilt hat, muss nichts weiter tun – der Lieferant ist in der Pflicht. Einen Dauerauftrag dagegen muss der Kunde selbst anpassen, anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet. Es lohnt sich auch weiterhin, Energie zu sparen, denn der Staat übernimmt nur den Abschlag, aber nicht die Gasrechnung für Dezember.
Die Regelungen im Detail:
In einem nächsten Schritt sollen die Gesetzentwürfe zu Preisbremsen für Strom und Gas folgen. Laut Bundesregierung soll die Gaspreisbremse spätestens zum 1. März 2023 wirksam werden. Eine Umsetzung ab Februar wird geprüft. Die Gaspreisbremse begrenzt den Preis auf 12 Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs, bei Fernwärme sind es 9,5 Cent. Angekündigt ist zudem ein Härtefallfonds. Die Strompreisbremse soll ab Januar 2023 greifen. Dabei soll der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden.
Quelle: ZDH, Bundesrat
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