Unternehmen sind laut BAG bereits nach geltendem Recht verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.

Wer hat wann wie lang gearbeitet? Das muss der Arbeitgeber messen. (Foto: © pixelery/123RF.com)

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Bundesarbeitsgericht: Betriebe müssen Arbeitszeit erfassen

Nach dem Europäischen Gerichtshof hat auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass Chefs verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Belegschaft zu erfassen.

Juristen bezeichnen es als Paukenschlag aus Erfurt: Drei Jahre nach dem "Stechuhr-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat nun auch das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Belegschaft systematisch erfassen müssen. Dies ergebe sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Entscheidung stärkt die Rechte der Arbeitnehmer.

Der Fall

Es ging um einen Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber einer vollstationären Wohneinrichtung. Nachdem der Chef dort zunächst eine Zeiterfassung einführen wollte und mit dem Betriebsrat darüber verhandelte, brach er später die Gespräche ab. Der Betriebsrat hingegen wollte die Einführung einer Zeiterfassung durchsetzen. Es ging dabei um die gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Denn das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt Betriebsräten ein abgestuftes System der Mitbestimmung: Diese dürfen unter anderem bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen deren konkreter Ausgestaltung mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

"Das ein System zur Arbeitszeiterfassung eine technische Überwachungseinrichtung darstellt, liegt auf der Hand. Denn damit kann der Arbeitgeber ohne weiteres nachhalten, wann und wie lange ein Arbeitnehmer gearbeitet hat", erklärt Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied dazu: Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe hier nicht, weil es bereits eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung gebe. Denn § 3 Arbeitsschutzgesetz verlange, dass Arbeitgeber notwendige Organisationsmaßnahmen treffen müssten, um die Gesundheit ihrer Beschäftigten sicherzustellen. Darunter falle auch die Arbeitszeiterfassung. Das heißt, Unternehmen sind laut BAG bereits nach geltendem Recht verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.

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Dies gelte auch unabhängig davon, ob im Betrieb ein Betriebsrat existiere oder nicht, betonten die Richter. Dazu berief sich das BAG auch auf das sogenannte Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 . Darin hatte der EuGH entschieden, dass das europäische Arbeitszeitrecht es verlange, ein System zur objektiven Arbeitszeiterfassung einzuführen. Eine Umsetzung dieser Entscheidung durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht ist aber bislang nicht erfolgt.

Praxishinweis

"Die heutige Entscheidung stärkt die Rechte von Beschäftigten massiv", kommentiert Arbeitsrechtler Fuhlrott, der den Beschluss als die wichtigste arbeitsrechtliche Entscheidung des gesamten Jahres einstuft. "Für Unternehmen hat die heutige Entscheidung weitreichende Folgen. Wie die Vorgaben der höchsten deutschen Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter zur Zeiterfassung im Einzelnen aussehen, ist der bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung nicht zu entnehmen", sagt Fuhlrott. Für ihn ist aber klar: "Mit der Entscheidung überholt das Bundesarbeitsgericht auch den Gesetzgeber, der bislang noch keine gesetzliche Regelung zur Umsetzung der europäischen Vorgaben geschaffen hat. Es ist davon auszugehen, dass die heutige Entscheidung auch neuen Schwung in das Gesetzgebungsverfahren bringen wird. Der Gesetzgeber ist durch die heutige Entscheidung in großen Zugzwang geraten", so der Jurist.

Noch im Mai 2022 hatte das BAG entschieden, dass die vom EuGH vorge­gebene Pflicht zur Erfassung von Arbeits­zeiten keine Folgen für die Darle­gungs- und Beweislast in Strei­tig­keiten zur einer Überstun­den­ver­gütung hat.

Nach der Bundesarbeitsgerichts-Entscheidung Fragen und Antworten über die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung lesen Sie > hier!

Handwerk fordert Ausnahmen

Unabhängig von diesem neuen BAG-Urteil gibt es bereits jetzt umfassende Verpflichtungen zur Arbeitszeitaufzeichnung, sei es nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitszeitgesetz. Die daraus resultierenden Dokumentationspflichten bedeuten für die betroffenen Betriebe schon aktuell einen deutlichen Mehraufwand. Eine Ausweitung der Arbeitszeiterfassung auf sämtliche Beschäftigte aller Branchen wird die Bürokratielasten, gerade auch für kleine und mittlere Unternehmen, erheblich erhöhen und könnte unter Umständen auch das Aus vieler flexibler Arbeitszeitabreden, wie etwa der Vertrauensarbeitszeit, bedeuten, schätzt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Abschließend beurteilen lässt sich dies aber erst nach dem Vorliegen der ausformulierten Urteilsgründe.

Das BAG nimmt in seinem Beschluss Bezug auf § 3 ArbSchG. Maßnahmen des Arbeitgebers haben nach dieser Norm auch die Art der Tätigkeit und die Zahl der Beschäftigten zu berücksichtigen. Auch nach dem EuGH-Urteil können bei der Arbeitszeitaufzeichnung Ausnahmen mit Blick auf die Betriebsgrößen normiert werden. Der ZDH wird sich dafür einsetzen, dass diese Aspekte bei der Umsetzung des Urteils Berücksichtigung finden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21  

Das "Stechuhr-Urteil" des EuGH Die Arbeitszeiten der Beschäftigten müssen durch ein verlässliches System gemessen werden. Das sagt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 14. Mai 2019, Az C-55/18. Alle EU-Mitgliedstaaten der EU müssten die Unternehmen verpflichten, die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Nur so ließe sich überprüfen, ob die zulässigen Höchstarbeitszeiten überschritten würden. Bekannt wurde der Richterspruch in den Medien als das "Urteil zur Rückkehr der Stechuhr".

 Ausnahmen für kleine Betriebe  möglichDer Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)  verlangt Ausnahmen für kleine Betriebe und betont, dass der EuGH diese ausdrücklich für kleinere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugelassen hat. In dem EuGH-Urteil heißt es, dass die nationalen Gesetze "den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung tragen" könnten.

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Text: / handwerksblatt.de

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