Der Manteltarifvertrag bestimmt, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 Prozent und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 Prozent beträgt.

Der Manteltarifvertrag bestimmt, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 Prozent und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 Prozent beträgt. (Foto: © Natalia Merzlyakova/123RF.com)

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Unterschiedliche Nachtzuschläge in Tarifverträgen sind erlaubt

Tarifverträge können verschieden hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit festlegen. Das Bundesarbeitsgericht fordert aber einen sachlichen Grund für die Unterscheidung.

Ein Tarifvertrag, der für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag als für regelmäßige Nachtarbeit vorsieht, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG). Dies setzt jedoch voraus, dass in dem Tarifvertrag ein Sachgrund für diese Ungleichbehandlung festgeschrieben ist. Ein solcher Grund kann beispielsweise darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag die Belastung durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden soll.

Der Fall

Ein Unternehmen der Getränkeindustrie führte mit einem Wechselschichtmodell Nachtarbeit ein. Für die betroffene Mitarbeiterin gilt ein Manteltarifvertrag. Dieser bestimmt, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 Prozent und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 Prozent beträgt. Arbeitnehmer, die dauerhaft Nachtarbeit leisten oder in einem 3-Schicht-Wechsel eingesetzt werden, haben zusätzlich für je 20 geleistete Nachtschichten Anspruch auf einen Tag Freizeit.

Die Mitarbeiterin leistete regelmäßige Nachtschichtarbeit und erhielt den 20-prozentigen Zuschlag. Sie sah in der unterschiedlichen Höhe der Nachtarbeitszuschläge einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG und klagte auf Ausgleich.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Die Regelungen des Manteltarifvertrags (MTV), die unterschiedliche Zuschlagshöhen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit vorsehen, verstoßen nach Ansicht der Richter nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 GG.

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Zwar würden Arbeitnehmer, die regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit leisten, ungleich behandelt, wenn für unregelmäßige Nachtarbeit ein höherer Zuschlag gezahlt werde. Für diese Ungleichbehandlung gebe es hier allerdings einen – aus dem Tarifvertrag erkennbaren – sachlichen Grund. So enthalte der MTV einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen sowohl durch regelmäßige als auch durch unregelmäßige Nachtarbeit.

Die Tarifvertragsparteien dürften mit einem Nachtarbeitszuschlag auch weitere Zwecke verfolgen. Der MTV ziele hier außerdem darauf ab, Belastungen für unregelmäßige Nachtarbeit wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Arbeit auszugleichen. Es stehe den Tarifvertragsparteien frei, wie sie die schlechtere Planbarkeit für die unregelmäßige Nachtarbeit finanziell bewerten und ausgleichen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2023, Az.10 AZR 332/20 

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Text: / handwerksblatt.de

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