Achtung: Übergangsfrist für alte Kamin- und Kachelöfen läuft ab
Bis Jahresende müssen Kachel- und Kaminöfen, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden, ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Von der Pflicht sind etwa 800.000 Anlagen betroffen.
Am 31. Dezember 2020 läuft die Übergangsfrist zur Einhaltung verschärfter Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxid von Einzelraumfeuerungsanlagen aus, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden. Darauf weist der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks hin. Rechtsgrundlage sei die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BimSchV). Von der Austausch- bzw. Nachrüstverpflichtung seien 800.000 der insgesamt rund 11,1 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen betroffen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraums dienen.
Grundsätzlich bestehe für den Betreiber einer solchen Einzelraumfeuerungsanlage neben dem Austausch der Anlage auch die Möglichkeit zur Nachrüstung der Feuerungsanlage mit Einrichtungen zur Reduzierung der Staubemissionen (Staubfilter oder -abscheider). Der weitere Betrieb der Einzelraumfeuerungsanlage könne aber auch durch eine positive Messung durch einen Schornsteinfeger genehmigt werden.
Alte Anlagen besser austauschen
"Das Schornsteinfegerhandwerk vertritt aber hier ganz klar die Position, dass in der Regel der Austausch der Feuerstätte einer Nachrüstung vorgezogen werden sollte", so der Bundesverband in einer Pressemitteilung. Über zwanzig Jahre alte Feuerstätten seien längst nicht mehr auf dem Stand der modernen Technik. Moderne Feuerungen böten neben einer schadstoffarmen Verbrennung auch eine energieeffiziente Wärmeerzeugung mit dem klimafreundlichen und nachwachsenden Brennstoff Holz. Für alle Kamin- und Kachelöfen gelte außerdem, dass für eine schadstoffarme und energieeffiziente Verbrennung neben der eingesetzten Technik auch die Qualität des Brennstoffs und das Betreiberverhalten eine wichtige Rolle spielen.
Bezirksschornsteinfeger ansprechen
Betreiber, die unsicher seien, ob ihre Einzelraumfeuerungsanlage von der Austausch- bzw. Nachrüstverpflichtung betroffen ist oder weitergehende Fragen zu diesem Thema haben, könnten sich jederzeit an ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wenden.
Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
Text:
Bernd Lorenz /
handwerksblatt.de
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