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Überbrückungshilfe IV kann ab sofort beantragt werden

Betriebsführung

Messebauer, Cafés, Bars: Nach wie vor sind viele Unternehmen von den Corona-Maßnahmen stark betroffen. Für sie gibt es die Überbrückungshilfe IV. Auch Personalkosten für Einlasskontrollen werden jetzt gefördert. Erste Abschlagszahlungen sollen jetzt fließen.

Unternehmen können seit dem 7. Januar über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Anträge werden wieder über den Steuerberater oder einen anderen prüfenden Dritten eingereicht. Auch zusätzlich Personalkosten zur Umsetzung der strengen Zutrittsbeschränkungen - beispielsweise in Cafés und Restaurants - werden jetzt gefördert.

Die Förderbedingungen ähneln weitestgehend der Überbrückungshilfe III. Die Bundesregierung geht davon aus, dass – je nach Verlauf der Pandemie – bis zu 100.000 Unternehmen, oder noch mehr, die Hilfen beantragen könnten.

Personalkosten zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium fördern in der Überbrückungshilfe IV nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen aufgrund der 2G oder 2Gplus-Regelung.

Insbesondere die Unternehmen, die durch die zusätzlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie betroffen sind, wie etwa die 2G- beziehungsweise 2GPlus-Regelungen oder die Absage von Weihnachtsmärkten, sollen so gezielt unterstützt werden.

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Abschlagszahlungen sollen schnell fließen

Die ersten Abschlagszahlungen sollen ebenfalls jetzt fließen, meldet das Ministerium. Bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe beziehungsweise maximal 100.000 Euro pro Fördermonat zahlt die Bundeskasse aus. In der Woche ab dem 17. Januar sollen die ersten Antragsteller ihr Geld auf dem Konto haben. Die Antragsbearbeitung im Einzelfall und die Entscheidung über anrechnungsfähige Fixkosten liegt wie bisher in der Hand der Bewilligungsstellen der Länder

Die Abschlagszahlung sei ein wichtiger Schritt, für den sich die Bundesländer vehement eingesetzt haben, betont die Rheinland-Pfälzische Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt: "Mit ihr können wir den Zeitraum überbrücken, bis der Bund die Software zur Verfügung stellt, um die eingegangenen Anträge zu bearbeiten, bescheiden und auszuzahlen."

Antragssteller in Rheinland-Pfalz zum Beispiel würden schon mit dem Einreichen des Antrags in der Regel eine Abschlagszahlung von bis zu 50 Prozent des beantragten Zuschusses erhalten. Die Ministerin begrüßt die neuen Regeln. Sie geht aber davon aus, dass eine Verlängerung der Hilfen auch über den März hinaus notwendig sein werde.

Infos zur Überbrückungshilfe IV und zur Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige

  • Die Überbrückungshilfe IV betrifft den Förderzeitraum Januar bis März 2022. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31. Dezember 2021.
  • Auch in der Überbrückungshilfe IV sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
  • Das neue Programm wird durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberaterinnen und -berater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt.
  • Wie bisher, können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Die wichtigsten Änderungen der Überbrückungshilfe IV:

  • Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. 

  • Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen höheren Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent, können Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren

  • Wer zusätzliches Personal für die Einhaltung der 2G- und 2G-Plus-Regelung einstellen musste, kann diese Kosten (auch Sachkosten) bei der Überbrückungshilfe IV anrechnen lassen.

  • Wer im Januar sein Geschäft schließt, weil es unter den geltenden Regelungen nicht rentabel ist, kann ebenfalls die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen.

  • Der maximale Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.

  • Die Beihilfegrenzen werden angehoben: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Millionen Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Millionen Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe zwölf Millionen Euro (bislang zehn Millionen Euro.).

  • Die Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung werden gestrichen.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung

Die Neustarthilfe richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt bis zu 4.500 Euro. Auch die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Antragstellung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.  

Vorerst ist die direkte Antragstellung für natürliche Personen möglich. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar, meldet das BMWi.  

Quellen: BMWi; Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz

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Text: / handwerksblatt.de

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