Das Transparenzregister gibt es seit 2017. Es soll Geldwäsche bekämpfen helfen.

Das Transparenzregister gibt es seit 2017. Es soll Geldwäsche bekämpfen helfen. Anders als altbekannte Register wird es elektronisch geführt. (Foto: © andreykuzmin/123RF.com)

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Transparenzregister: Wer sich jetzt eintragen muss

Betriebsführung

Seit dem 1. August 2021 müssen sich auch die wirtschaftlich Berechtigten von GmbH, OHG und KG in das Transparenzregister eintragen. Lesen Sie hier, was ein Experte über die neuen Pflichten sagt.

Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 ein Vollregister. Das heißt, die wirtschaftlich Berechtigten von Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsgesellschaften müssen dann auch über dieses Register abrufbar sein. Bisher mussten sie sich nicht ins Transparenzregister eintragen, weil ihre Daten bereits in ihren jeweiligen Registern standen, profitierten sie von der sogenannten Meldefiktion. "Die Änderung führt zu einem riesigen Aufwand für die Unternehmen", sagt Ecovis-Rechtsanwalt Andreas Hintermayer.

Wozu dient das Transparenzregister?

Das Transparenzregister gibt es EU-weit seit 2017. Die EU-Staaten wollen damit Geldwäsche verhindern und bekämpfen. Sie erhoffen sich Einblick in Gesellschaften, wenn sie wissen, wer die wirtschaftlich Berechtigten sind.

Für welche Gesellschaftsformen gilt die neue Meldepflicht?

Die Meldefiktion, die bisher vor allem GmbH zugute kam, wurde jetzt gestrichen. Seit dem 1. August müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, wie AG, GmbH, und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, wie OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie Stiftungen oder Trusts, den oder die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.

Wer muss sich nicht ins Transparenzregister eintragen?

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaften) müssen sich auch künftig nicht eintragen.

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Welche Gesellschaften profitieren von Sonderregeln?

Für eingetragene Vereine gibt es eine Sonderregelung. Sie müssen nur in Ausnahmefällen Meldung an das Transparenzregister machen.

Bis wann muss die Meldung spätestens erfolgt sein?

Gesellschaften, die bisher von der Meldefiktion profitiert haben, können folgende Übergangsfristen für die erste Pflichtmeldung nutzen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis zum 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022,
  • Alle anderen (etwa Stiftungen, Trusts, ausländische Immobilienerwerber): bis zum 31. Dezember 2022.

Was muss man mitteilen?

  • Den Namen,
  • das Geburtsdatum,
  • den Wohnort
  • die Staatsangehörigkeit (ab 2020) sowie
  • die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses


eines wirtschaftlich Berechtigten an einer erfassten Gesellschaft. Aus den Angaben muss vor allem hervorgehen, worauf die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter im Einzelfall beruht (etwa aus der Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte, der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners oder einer sonstigen Kontrollausübung). Für die Führung des Transparenzregisters werden 4,80 Euro Gebühr pro Jahr erhoben.

Welche Folgen haben die Änderungen des Transparenzregisters für die Wirtschaft?

Künftig müssen mehrere Millionen Gesellschaften Veränderungen wie zum Beispiel Gesellschafterwechsel oder einen Umzug doppelt melden. "Wer gegen die Meldepflicht an das Transparenzregister verstößt, muss Bußgeld zahlen: Das startet harmlos bei 50 Euro und geht bis zu einem bestimmten Prozentsatz von der Bilanzsumme oder dem Jahresumsatz. Wir haben jetzt schon bis zu vier- oder fünfstellige Bußgelder gesehen", warnt Rechtsanwalt Andreas Hintermayer.

Wer Detailfragen zu dem Thema hat, kann sich direkt an das Transparenzregister wenden. Dieses hat eine Service-Nummer eingerichtet: 0800/ 1234337 (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 18.30 Uhr). transparenzregister.deDHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

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