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HWK des Saarlandes | November 2024
Wirtschaftspolitik neu ausrichten
Die Handwerkskammer des Saarlandes wünscht sich von der Landespolitik konkrete Maßnahmen, die den Mittelstand und das Handwerk entlasten.
Mit Schwamm geht es auch: Auf chemische Bleichmittel sollte man bei der Reinigung eines Teppichs verzichten. (Foto: © stylephotographs/123RF.com)
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November 2024
Weil er einen Teppich in falscher Strichrichtung gebürstet und die Fransen eines anderen mit chemischen Bleichmitteln behandelt hatte, muss ein Reinigungsunternehmer der Kundin Geld zurückzahlen.
Wer einen Teppich nach der Reinigung in falscher Strichrichtung bürstet, begeht einen Bearbeitungsfehler. Die Behandlung von Fransen mit chemischen Bleichmitteln ist eine unsachgemäße Reinigung. In beiden Fällen kann die Kundin die Reinigungskosten zurückverlangen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
Zwei Teppiche sollten in einem Fachbetrieb gereinigt werden: ein Adoros- und ein Vorwerkteppich. Nach der Reinigung wies der Adoros-Teppich tiefe Kratzer auf. Die Fransen des Vorwerkteppichs waren fast komplett brüchig und mürbe. Die Kundin verlangte Nachbesserung – diese verlief erfolglos. Daher forderte sie von der Reinigungsfirma die Kosten in Höhe von 500 Euro zurück. Weil das Unternehmen sich weigerte, zog die Kundin vor Gericht.
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg stellte sich auf die Seite der Kundin. Sie könne nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Reinigungskosten als Schadensersatz zurückverlangen. Denn die Reinigung sei mangelhaft im Sinne des § 633 BGB gewesen.
Ein Sachverständiger hatte in seinem Gutachten festgestellt, dass die Kratzer im Teppich sichtbare Florvertiefungen darstellten, die durch das Bürsten in falscher Strichrichtung entstanden seien. Ein Teppich müsse nach der Reinigung aber einheitlich in eine Strichrichtung gebürstet werden. Die Beschädigung der Fransen des anderen Teppichs sei durch die falsche Reinigung mit chemischen Bleichmittel entstanden.
Das Amtsgericht folgte dem Gutachten des Sachverständigen. Sowohl das Bürsten in die falsche Strichrichtung als auch die Behandlung der Fransen mit chemischen Bleichmittel seien Bearbeitungsfehler und eine unsachgemäße Ausführung der Reinigung, so das Urteil. Die Leistung enstspreche nicht dem, was üblich sei und was Kundenvon einer fach- und ordnungsgemäßen Reinigung erwarten dürften.
Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 9. Februar 2024, Az. 14 C 156/22
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