Die Probezeit muss kürzer sein als das Arbeitsverhältnis
Soll die Probezeit eines neuen Mitarbeiters genauso lange dauern wie sein befristeter Arbeitsvertrag, ist diese Klausel unwirksam. Kündigen kann der Chef trotzdem – aber mit regulären Fristen, sagt das Bundesarbeitsgericht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Eine Probezeit, die exakt so lang ist wie das befristete Arbeitsverhältnis, kippte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil. Eine solche Vereinbarung sei in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam. Der Mitarbeiter sei trotzdem kündbar, allerdings mit einer regulären Frist.
Der Fall
Ein Autohaus stellte einen Mann für sechs Monate befristet als Kfz-Meister ein. In seinem Arbeitsvertrag stand zugleich eine Probezeit von sechs Monaten. Darin hieß es, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit "beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden" kann. Nach knapp zwei Monaten kündigte der Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen.
Vor Gericht ging es darum, ob und wann diese Kündigung wirksam war.
Das Urteil
Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber dem Kfz-Meister zwar wirksam gekündigt hat. Für die Kündigungsfrist sei aber § 622 Abs. 1 BGB und nicht § 622 Abs. 3 BGB anzuwenden. § 15 Abs. 3 TzBfG verlange, dass eine für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit steht.
Zwar regelten weder deutsches noch EU-Recht ausdrücklich, welche Dauer einer Probezeit bei Befristungen zulässig sei, so das Urteil. Allerdings gebe der Wortlaut des § 15 Abs. 3 TzBfG vor, dass die Probezeitdauer "im Verhältnis" zur Befristungsdauer stehen muss. Die Bundesrichter legten die Norm so aus, dass die Probezeit nur einen Teil der Befristung, nicht aber ihre gesamte Dauer umfassen könne. Die Probezeit ließe sich gar nicht ins Verhältnis zur Befristung setzen, wenn beide gleich lang seien.
Keine kurze Kündigungsfrist
Allerdings stellten die Erfurter Richter und Richterinnen auch klar: Der Arbeitgeber kann kündigen, wenn eine Kündigungs-Vereinbarung zusätzlich zur Probezeit verabredet wurde – wie hier. Die Kündbarkeit mache für beide Vertragsparteien Sinn. Im vorliegenden Fall sei vereinbart, dass auch während der Probezeit gekündigt werden könne. Hier gebe es eine "sprachlich und inhaltlich unabhängige Abrede über die Kündbarkeit während der Befristung", so das Urteil.
Demnach habe das Autohaus dem Kfz-Meister ordentlich nach § 622 Abs. 1 BGB kündigen können, also mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. 2 AZR 275/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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