Wenn es keinen Gehaltsanspruch gibt, besteht auch kein Anspruch auf Inflationsausgleich.

Wenn es keinen Gehaltsanspruch gibt, besteht auch kein Anspruch auf Inflationsausgleich für Eltern. (Foto: © fantasista/123RF.com)

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Tarifvertrag darf Inflationsausgleich während der Elternzeit ausschließen

Betriebsführung

Ein Tarifvertrag enthielt eine Regelung, die Elternzeitler vom Inflationsausgleich ausschloss. Diese Differenzierung war keine Diskriminierung, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Ein Tarifvertrag legte den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Voraussetzung für den Inflationsausgleich fest. Damit schloss er den Ausgleich während der Elternzeit faktisch aus, weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht. Dies ist eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung, die keine Diskriminierung darstellt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. 

Der Fall

Eine Mitarbeiterin im Technischen Dienst einer Stadtverwaltung war vom 14. Juni 2022 bis zum 13. April 2024 in Elternzeit. Ab dem 14. Dezember 2023 bis zum Ende der Elternzeit arbeitete sie mit 24 Wochenstunden in Teilzeit.

Der "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" (TV Inflationsausgleich), der für ihr Arbeitsverhältnis gilt, sah für Juni 2023 eine einmalige Zahlung von 1.240 Euro und für Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich 220 Euro vor. Der Tarifvertrag enthält auch die Voraussetzung, dass man mindestens an einem Tag einen Anspruch auf Gehalt haben muss, um den Inflationsausgleich zu bekommen. Die Stadtverwaltung zahlte der Frau den Inflationsausgleich nur für die Monate Januar und Februar 2024, und zwar jeweils 135,38 Euro.

Die Mitarbeiterin ist der Meinung, dass die Voraussetzung des Tarifvertrags sie als Frau in Elternzeit diskriminiert. Sie verlangte die Zahlung des vollen Inflationsausgleichs und klagte vor Gericht. Die Stadtverwaltung berief sich auf die Tarifautonomie.

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Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat – anders als zuvor das Arbeitsgericht Essen – die Zahlung des vollen Inflationsausgleichs abgelehnt. Die tarifliche Regelung verstößt nach Ansicht des LAG nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Eine Entschädigung wegen unzulässiger Geschlechtsdiskriminierung (§ 15 Abs. 2 AGG) hat das LAG abgewiesen.

An die Arbeitsleistung gebunden

Die Tarifvertragsparteien durften vielmehr festlegen, dass der Anspruch auf Inflationsausgleich nur besteht, wenn mindestens an einem Tag ein Gehaltsanspruch vorliegt. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht (mit Ausnahme der Teilzeitarbeit), erfülle die Mitarbeiterin diese Voraussetzung nicht und habe somit keinen Anspruch auf den Inflationsausgleich, so das Urteil. Diese Unterscheidung ist laut Gericht sachlich gerechtfertigt und stellt keine indirekte Diskriminierung dar, da der Inflationsausgleich auch der Vergütung dient und an die Arbeitsleistung gebunden ist. Wenn es keinen Gehaltsanspruch gibt, besteht auch kein Anspruch auf Inflationsausgleich.

Die Richter sprachen der Frau nur für den Monat Dezember 2023 einen Inflationsausgleich von 220 Euro zu, da sie in diesem Monat an einem Tag einen Anspruch auf Gehalt hatte. Die Höhe des Inflationsausgleichs richtet sich nach der am ersten Tag des Bezugsmonats vereinbarten Arbeitszeit. Diese betrug am 1. Dezember 2023 noch fiktiv 100 %. 

Beschäftigte, die Krankengeld oder Kinderkrankengeld erhalten, bekommen laut Tarifvertrag den Inflationsausgleich, um besondere Härten abzufedern. Die Tarifvertragsparteien durften hier andere Regelungen treffen als für Beschäftigte in Elternzeit, stellten die Richter klar. Elternzeit sei in der Regel planbar, während eine Krankheit oder die Erkrankung eines Kindes oft plötzlich und unerwartet auftrete.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2024, Az. 14 SLa 303/24 (Revision zugelassen)

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Text: / handwerksblatt.de

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