Klage über "mangelhafte Ausführung" reicht nicht
Zwei Malermeister vereinbarten mit dem Auftraggeber eine pauschale monatliche Vergütung für Malerarbeiten an einem Botschaftsgebäude. Da der Auftraggeber nach zwei Monaten noch nichts gezahlt hatte, stellten die Maler die Arbeit ein und verklagten den Auftraggeber auf Zahlung des Werklohns.
Die Fenster der Botschaft seien schlecht gestrichen, konterte der Auftraggeber. Die Mängel durch eine andere Malerfirma beseitigen zu lassen, habe ihn 4.200 Euro gekostet. Zumindest diesen Betrag werde er vom Werklohn abziehen. Dazu war er nicht berechtigt, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.
Mängel nicht pauschal kritisieren
Der Anspruch der Handwerker auf Werklohn sei keineswegs erloschen. Wenn ein Auftraggeber mit der Leistung des Auftragnehmers unzufrieden sei, müsse er ihn zunächst auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die Mängel zu beheben.
Zudem müsse der Auftraggeber die Phänomene genau beschreiben, die er für vertragswidrig halte. Im konkreten Fall habe er aber nur pauschal "mangelhafte Ausführung der Arbeiten" kritisiert.
"Symptome" für schlechte Leistung konkret schildern
Das versetze einen Handwerker nicht in die Lage, seine Leistung zu überprüfen, die Ursache eventueller Mängel zu klären und sie zu beheben. Zwar könne ein Auftraggeber als Laie selbst keine Angaben zu den Ursachen machen. Aber er könne die "Symptome", die für schlechte Leistung sprächen, konkret schildern (z.B. Spachtelschäden, Unebenheiten, Farbunterschiede, welche Fenster seien betroffen etc.).
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2008 , Az.: 12 W 52/08
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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