Um den Betriebsfrieden zu wahren, dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat im Job nicht parteipolitisch aktiv sein.

Um den Betriebsfrieden zu wahren, dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat im Job nicht parteipolitisch aktiv sein. (Foto: © lightwise/123RF.com)

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Politische Äußerungen am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

Betriebsführung

Die Wellen in der Politik schlagen hoch und machen auch vor dem Betrieb nicht Halt – häufig mit Auswirkungen auf das Betriebsklima. Welche Grenzen es für politische Äußerungen im Job gibt, erklärt eine Expertin.

In Krisenzeiten oder im Wahlkampf äußern sich sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsratsmitglieder öfters mal politisch, auch in den Medien. Kürzlich gab es von einigen Betriebsratsmitgliedern öffentliche Kritik an den Entscheidungen der Arbeitgeber und an bestimmten Parteien oder Politikern. Solche politischen Äußerungen sind jedoch nicht uneingeschränkt erlaubt. Wir beantworten die Fragen zur Rechtslage.

Was ist verboten?

Um den Betriebsfrieden zu wahren, dürfen beide sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat – im Job nicht parteipolitisch aktiv sein (§ 74 Abs. 2 S. 3 Betriebsverfassungsgesetz). Dazu gehören beispielsweise politische Werbung, Resolutionen, Unterschriftensammlungen oder Geldspenden für eine Partei, politische Abstimmungen im Betrieb oder die Einladung von Politikern zu Betriebsversammlungen während des Wahlkampfs.

Laut Bundesarbeitsgericht sind jedoch allgemeine politische Äußerungen erlaubt, solange sie keine bestimmte Partei unterstützen oder kritisieren (Urteil vom 17. März 2010, Az. 7 ABR 95/08).

Was soll das Verbot bewirken?

Das Verbot gilt nicht nur, wenn der Betriebsfrieden konkret gefährdet ist. Es gilt auch, um die mögliche Gefährdung des Betriebsfriedens durch parteipolitische Aktivitäten zu verhindern. Ziel ist es, die Neutralität des Betriebsrats zu sichern. Wenn im Betrieb politische Themen diskutiert werden, kann es zu Spannungen unter den Arbeitnehmern kommen, was das Betriebsklima negativ beeinflussen und Arbeitsabläufe stören kann. Daher wird der Schutz des Betriebsfriedens höher bewertet als das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.

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Wen betrifft das Verbot?

Das Verbot der parteipolitischen Aktivitäten im Betrieb betrifft sowohl den Arbeitgeber als auch den Betriebsrat. Einzelne Arbeitnehmer sind nicht direkt betroffen, müssen aber dennoch den Betriebsfrieden und die Arbeitsabläufe respektieren. Anders als beim Verbot für Betriebsrat und Arbeitgeber muss der Betriebsfrieden durch die Arbeitnehmer konkret gestört werden, wenn seine Aktivitäten untersagt werden sollen.

Was können Arbeitgeber tun bei parteipolitischen Aktivitäten des Betriebsrats?

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitgeber kein Recht auf Unterlassung gegen den Betriebsrat, wenn dieser gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung verstößt. Das BAG argumentiert, dass ein solcher Anspruch nicht durchsetzbar ist.

Der Arbeitgeber kann jedoch per Feststellungsantrag vor Gericht klären lassen, ob eine parteipolitische Betätigung unrechtmäßig ist. Bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen die Neutralität kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Eine gegenteilige öffentliche Stellungnahme eines Unternehmens könnte ebenfalls gegen das Verbot der parteipolitischen Betätigung verstoßen. Wegen der sich verändernden politischen Lage in Deutschland wird das Verbot künftig vermutlich wieder mehr in den Vordergrund rücken.

Quelle: Rechtsanwältin Levke Christine Jost

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Text: / handwerksblatt.de

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