Handwerker darf öfter nachbessern
Die Nachbesserung beim Werkvertrag kann auch nach mehreren vergeblichen Versuchen noch nicht gescheitert sein. Ist der Mangel noch behebbar, darf der Kunde nicht einen anderen Handwerker mit der Instandsetzung beauftragen.
Nach dem Gesetz hat der Handwerker bei Mängeln das Recht, sein Werk nachzubessern. Erst danach darf der Kunde weitere Gewährleistungsrechte wahrnehmen – etwa die Reparatur durch einen anderen Unternehmer auf Kosten des ersten.
Anders als das Kaufrecht bestimmt das Werkvertragsrecht aber nicht, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, wenn der Werkunternehmer zweimal erfolglos versucht hat, den Mangel zu beheben. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Nachbesserung gescheitert ist. So sagt es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Haustür, die der Kunde nach vier erfolglosen Nachbesserungsversuchen des Auftragnehmers von einem anderen Schreiner in Ordnung bringen ließ und dem ersten Handwerker in Rechnung stellte.
Das hätte der Kunde nicht tun dürfen, erklärten beide Gerichtsinstanzen und gaben dem Handwerker Recht. Denn der ursprünglich beauftragte Schreiner könne mit dem Einbau einer neuen Haustür den Mangel noch beheben – wie er es im Verlauf des Verfahrens angeboten hatte, als der Sachverständige einen Austausch der Tür für notwendig hielt.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28. Februar 2013, Az.: 21 U 86/12
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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