Minobber sind Teilzeitbeschäftigte im Sinne Gesetzes und genießen Schutz vor Diskriminierung.

Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Gesetzes und genießen Schutz vor Diskriminierung. (Foto: © Iakov Filimonov/123RF.com)

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Minijobber müssen den gleichen Lohn bekommen

Betriebsführung

Bei gleicher Qualifikation und bei identischer Tätigkeit sind Minijobber genauso zu bezahlen wie ihre Vollzeitkollegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.

Geringfügig Beschäftigte schlechter zu entlohnen als Vollzeitkräfte, ist nicht erlaubt. Das gilt auch dann, wenn sich für den Chef die Personaleinsatzplanung mit den Minijobbern  schwieriger gestaltet, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Der Fall

Geklagt hatte ein Rettungsassistent. Er war geringfügig beschäftigt und erhielt zwölf Euro pro Stunde. Die hauptamtlichen Kräfte erhielten fünf Euro mehr. Allerdings konnten die Teilzeitbeschäftigten mitteilen, wann sie arbeiten wollten. Vollzeitkräfte teilte der Arbeitgeber dagegen einfach ein, ohne zu fragen. Darüber hinaus informierte der Chef die nebenamtlichen Rettungsassistenten, falls noch freie Dienstschichten zu besetzen waren und bat um Übernahme von Diensten.

Der Minijobber verlangte die Differenz zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten als Nachzahlung. Er sah sich wegen seiner Teilzeittätigkeit benachteiligt.

Der Arbeitgeber hielt die Differenz hingegen für sachlich gerechtfertigt. Begründung: Bei seinen hauptamtlichen Rettungsassistenten hätte er mehr Planungssicherheit. Sein Planungsaufwand sei geringer. Er begründete die unterschiedliche Bezahlung auch damit, dass sich die hauptamtlichen Rettungsassistenten auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

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Das Urteil

Der Arbeitgeber muss dem Minijobber das Geld nachzahlen, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Denn die schlechtere Entlohnung sei ohne sachlichen Grund erfolgt. Das ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die bei dem Unternehmen beschäftigten Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit seien gleich qualifiziert und sie übten die gleiche Tätigkeit aus.

Der vom Arbeitgeber pauschal angegebene erhöhte Planungsaufwand sei kein sachlicher Grund. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Aufwand tatsächlich signifikant höher sei, betonten die Richter. Die Ungleichbehandlung sei damit nicht zu rechtfertigen.

Eine Frage ließen die Richter allerdings offen: Eine unterschiedliche Vergütung ist möglicherweise gerechtfertigt, wenn ein Teil der Beschäftigten bei seinen Einsatzzeiten allein entscheiden darf.

Praxistipp

"Wir raten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern dazu, im Zweifel den Grundsatz der Lohngleichheit einzuhalten. Wer seine Beschäftigten mit gleicher Qualifikation und Tätigkeit unterschiedlich entlohnen will, braucht einen sachlichen Grund", erklärt Rechtsanwalt Gunnar Roloff von Ecovis. Um unnötigen Streit zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber beraten lassen, wenn sie hier differenzieren wollen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023, Az. 5 AZR 108/22 

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Text: / handwerksblatt.de

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