Keine Umsätze wegen des Corona-Lockdowns? Die Miete ist trotzdem fällig, sagt das Landgericht Heidelberg.

Keine Umsätze wegen des Corona-Lockdowns? Die Miete ist trotzdem fällig, sagt das Landgericht Heidelberg. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Die Miete muss auch in der Corona-Krise gezahlt werden

Betriebsführung

Wer einen Gewerberaum gemietet hat, muss seine Miete trotz des Corona-Lockdowns zahlen. Das sagt das erste Gerichtsurteil zu dieser Frage.

Viele Betriebe, auch aus dem Handwerk, mussten im Frühjahr wegen des Corona-Lockdowns schließen und konnten ihre Ladengeschäfte nicht benutzen. Die Miete müssen sie aber trotzdem zahlen. Das hat  das Landgericht Heidelberg in einem – soweit ersichtlich – ersten Urteil zu dieser Frage entschieden.

Der Fall

Der Mieter eines Gewerberaums betreibt dort eine kik-Filiale. Vom 18. März bis einschließlich 19. April 2020 wurde das Geschäft wegen der Coronaverordnung geschlossen. Wegen der Schließung verweigerte der Geschäftsinhaber die Zahlung der Miete für die beiden halben Monate.

Das Urteil

Das Landgericht stellte sich auf die Seite des Vermieters und verurteilte den Mieter zur Zahlung. Es liege kein Mangel der Mietsache vor, weil die hoheitlichen Maßnahmen nicht an die Beschaffenheit der Mietsache anknüpfen, sondern an den Betrieb des Mieters. "Die hoheitlichen Maßnahmen dienen im vorliegenden Fall dem Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen gesundheitlichen Gefahren. Sie knüpfen nicht unmittelbar an die konkrete Beschaffenheit der Mietsache an, sondern allein an den Betrieb des jeweiligen Mieters", so das Urteil wörtlich.

Die Maßnahmen stellten dabei nicht auf die konkreten baulichen Zustand ab, sondern allgemein auf die Nutzungsart sowie den Umstand, dass in den betroffenen Flächen Publikumsverkehr stattfindet und dies Infektionen begünstigt. Die Mietsache sei weiterhin in gleicher Weise brauchbar wie vor dem Lockdown. Untersagt sei lediglich der Betrieb, losgelöst von Fragen der Beschaffenheit oder Lage der Mietsache. Dieses Risiko müsse der Mieter tragen, erklärten die Richter.

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Ebenso seien weder Unmöglichkeit der Überlassung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten. Die hoheitliche Maßnahme sei zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage. Unter Abwägung der vertraglichen Risikoverteilung komme eine Vertragsanpassung allenfalls dann in Betracht, wenn eine Existenzgefährdung oder eine vergleichbare unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung vorliege. Diese habe der Mieter aber nicht dargelegt. Umsatzausfälle seien für eine Vertragsanpassung nicht ausreichend.

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 30. Juli 2020, Az. 5 O 66/20, nicht rechtskräftig

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Text: / handwerksblatt.de

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