Der Bauherr betritt die Baustelle auf eigene Gefahr
Sperrt der Handwerker er den Zugang zur Baustelle, muss er sie nicht zusätzlich sichern. Deshalb haftet er auch nicht, wenn der Bauherr über das Gerüst klettert und sich dabei verletzt.
Denn der Unternehmer musste nicht damit rechnen, dass andere Personen sich Zugang zu dem Rohbau verschaffen.
Der Fall
Zum Zeitpunkt des Unfalls fehlte die Innentreppe noch, nur am Dach wurde gearbeitet. Hierfür war der Bau von außen eingerüstet. Das Bauunternehmen hatte die Leiter von den unteren Gerüsten entfernt. Der Bauherr war außen am Gerüst hoch und durch ein Fenster in das erste Geschoss gestiegen, bevor er in den Keller stürzte.
Das Urteil
Das Gericht lehnte einen Schadensersatzanspruch des schwerverletzten Bauherrn ab. Es stütze seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass das Bauunternehmen am Unfalltag keinen Verkehr im Obergeschoss eröffnet oder geduldet hatte und daher auch keine Maßnahmen zu seiner Absicherung schuldete.
Fazit
Die zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten haben ihre Grenzen dort, wo mit einem Betreten der (Rohbau-)Baustelle nicht gerechnet werden muss. Ein Bauunternehmen muss mithin keine besonderen Absicherungen vornehmen, damit ein Überwinden bestimmter Wege und Hindernisse vollständig ausgeschlossen ist.
Die Haftungsfrage wäre allerdings anders zu beurteilen, wenn der Rohbau über das Erdgeschoss für jedermann und damit etwa für neugierige Passanten oder Kinder frei zugänglich wäre und es dann zu einem Unfall käme.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 5. März 2014, Az:5 U 1090/13; Quelle: Hwk zu Köln
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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