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Keine Rückstellung für Kammerbeitrag möglich

Ein Handwerker kann keine Rückstellung für seine künftig zu erwartenden Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Inhaber eines Handwerksbetriebs kann keine Rückstellung bilden für die Zusatzbeiträge, die er an seine Handwerkskammer zahlen muss. Das gilt auch dann, wenn die Zusatzbeiträge immer nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet worden sind und es sehr wahrscheinlich ist, dass die Zusatzbeiträge auch in Zukunft in dieser Höhe gezahlt werden müssen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Geklagt hatte ein Handwerksunternehmer aus Thüringen, dessen Handwerkskammer – wie üblich – nach ihrer Beitragsordnung einen Grund- und einen Zusatzbeitrag erhebt. Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrags war bisher der Gewerbeertrag des drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahres. In der Bilanz zum 31. Dezember 2009 passivierte der Kläger seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Jahre 2010, 2011 und 2012 aufgrund seiner Gewerbeerträge der Jahre 2007, 2008 und 2009 unter "sonstige Rückstellungen".

Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt  die Rückstellung nicht an. Die Zusatzbeiträge seien erst im jeweiligen Beitragsjahr wirtschaftlich verursacht. Stellte sich das Finanzgericht Gotha noch auf die Seite des Klägers, gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht.

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Begründung: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten würden entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraussetzen, heißt es. Der Unternehmer müsse ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Bestehe die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht, sei ein wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich.

Für ungewisse Verbindlichkeiten dürfe keine Rückstellung gebildet werden. Zum Bilanzstichtag 2009 seien die Beitragspflichten des Klägers für die Jahre 2010, 2011 und 2012 rechtlich noch nicht entstanden.  Die Beitragspflicht sei zudem zwingend an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft. Gebe der Kläger seinen Handwerksbetrieb auf, entfalle diese und er schulde weder den Grund- noch den Zusatzbeitrag. 

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 5. April 2017 - X R 30/15, veröffentlicht am 21. Juni 2017 

Text: / handwerksblatt.de

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