(Foto: © onypix/123RF.com)

Vorlesen:

Keine Ablöse für Leiharbeiter

Betriebsführung

Übernimmt ein Unternehmer einen Leiharbeiter, ist es üblich, dass er eine Ablöse an den Verleiher zahlt. Das gilt aber nicht, wenn der Mitarbeiter zwischendurch in einer anderen Firma tätig war.

Leiharbeitsfirmen verlangen in Deutschland eine Art Ablösesumme für ihre Mitarbeiter, wenn diese vom ausleihenden Unternehmen in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden.

Nach einem Urteil des Landgerichts Aachen muss der neue Chef aber keine Provision zahlen, wenn der Leiharbeiter zum Zeitpunkt der Einstellung gar nicht mehr in seinem Betrieb im Einsatz war. 

Es habe kein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausleihe und der späteren Übernahme bestanden, entschied das Landgericht Aachen. Daher könne die Verleiherfirma auch keine Provision aus dem Überlassungsvertrag verlangen. Allein aus der Tatsache, dass die Leiharbeitsfirma früher den Kontakt zwischen den beiden vermittelt habe, ergebe sich keine solche Verpflichtung. 

Landgericht Aachen, Urteil vom Urteil v. 26. März 2010, Az.: 9 O 545/09

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: