Auto des Ehepartners darf nicht gepfändet werden
Ein Kraftfahrzeug, das der Ehepartner des Schuldners für seinen Beruf benötigt, ist unpfändbar. So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gegenstände von der Zwangsvollstreckung ausgenommen sind, die der Ehegatte eines Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, (sog. Unpfändbarkeit).
Zur Begründung führten die Richter aus: Die Vorschrift schütze auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne nicht ausschlaggebend sein.
Solche erforderlichen Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige.
Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei bei einer ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2010, Az.: VII ZB 16/09
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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