Mehr Geld bleibt beim Schuldner.

Mehr Geld bleibt beim Schuldner. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Ab 1. Juli darf weniger gepfändet werden

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden zum 1. Juli 2017 angehoben. Dann sind monatlich 1.133,80 Euro bei Alleinstehenden vor der Pfändung geschützt.

Ab dem 1. Juli 2017 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Der Pfändungsschutz soll dafür sorgen, dass Schuldner ihr Existenzminimum sichern und Unterhaltspflichten erfüllen können.

Freigrenzen

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden am 1. Juli angehoben: Ein Grundfreibetrag von monatlich 1.133,80 Euro (bisher: 1.073,88 Euro) ist dann vor einer Pfändung geschützt. Dieser Betrag gilt für eine Person. Wer eine Familie zu versorgen hat, bekommt höhere Freibeträge: monatlich zusätzlich 426,71  Euro für die erste, sowie weitere 237,73 Euro jeweils für die zweite bis fünfte Person.

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Bescheinigungen

Über die Anzahl der Personen im Haushalt muss der Schuldner eine Bescheinigung bei seiner Bank vorlegen. Die Nachweise darüber gibt es vom Arbeitgeber, beim Sozialleistungsträger, bei Anwälten oder Schuldnerberatungsstellen. Zusätzlich kann der P-Kontoinhaber das Kindergeld, Leistungen zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden sowie bestimmte einmalige Sozialleistungen, zum Beispiel Schulausstattung und Unterstützung für Klassenfahrten vor der Pfändung schützen lassen.

Praxistipp

Die Anhebung der neuen Freibeträge beachten Banken in der Regel automatisch. Wenn der unpfändbare Betrag von einem Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, muss der Schuldner möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht beziehungsweise Gläubiger beantragen, dass der Beschluss abgeändert und die Freigrenzen angehoben werden. Sonst gelten die alten Beschlüsse und Bescheide so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.

Umwandlung

Ein Girokonto kann innerhalb weniger Tage in ein P-Konto umgewandelt werden. Danach kann der Schuldner über das Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags verfügen: Überweisungen tätigen, Lastschriften einlösen und Bargeld abheben. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist gebührenfrei. Nur für die Kontoführung fallen dagegen in aller Regel Kosten an.

Text: / handwerksblatt.de

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