Lohnzuschläge dürfen nicht gepfändet werden
Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit sind unpfändbar, sagt das Bundesarbeitsgericht.
Arbeitnehmern dürfen die Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht gepfändet werden. Es handele sich dabei um gesetzlich geregelte Erschwerniszulagen, auf die die Mitarbeiter einen Anspruch haben, entschieden die Erfurter Richter im Fall einer Pflegerin. Schicht- oder Samstagszulagen können dagegen gepfändet werden, um Gläubigerforderungen zu bedienen. Für diese Zulagen fehle die gesetzgeberische Wertung als Erschwerniszulagen, so das Urteil.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2017, Az. 10 AZR 859/16
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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