Insolvenz: Längerer Aufschub für Betriebe in der Krise
Bis zum 31. Dezember 2020 sind Unternehmen von der Pflicht befreit, bei Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Das hat die Bundesregierung beschlossen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Sanierung, Schutzschirm oder Insolvenz?
Überschuldete Unternehmen müssen derzeit wegen der Corona-Krise nicht mehr innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Diese Regelung sollte Ende September auslaufen, die Bundesregierung hat sie nun bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Firmen, die wegen der Pandemie angeschlagen sind, sollen so Spielraum bekommen, um staatliche Hilfen zu beantragen und ihre Sanierung voranzutreiben. Aber: Die Verlängerung soll nur für Unternehmen gelten, die überschuldet, jedoch nicht zahlungsunfähig sind.
Firmen, die zahlungsunfähig sind, müssen ab dem 1. Oktober wieder die ursprüngliche Frist von drei Wochen für den Insolvenzantrag einhalten. "Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden", erklärte die Bundesregierung.
Handwerk ist nicht uneingeschränkt einverstanden
Vor dem Hintergrund der aktuell steigenden Infektionszahlenund und dem Risiko eines zweiten Lockdowns ist die Verlängerung der Aussetzung aus Sicht des Handwerks grundsätzlich vertretbar, meint der Zentralverband des Deutschen Handwerks. Die Beschränkung auf den Insolvenzgrund der Überschuldung greife jedoch zu kurz. Der Überschuldungstatbestand gelte ausschließlich für juristische Personen, so dass Einzelunternehmer nicht von der Maßnahme profitieren und der Aufschub an vielen Handwerksbetrieben vorbeigehe.
Hintergrund: Insolvenzantrag
Eigentlich sagt die Insolvenzordnung: Unternehmen ohne persönlich haftende Gesellschafter müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Betroffen sind von dieser Pflicht sind juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaften und GmbHs, nicht jedoch Einzelunternehmer oder Privatleute. Wenn die Verantwortlichen diese Frist vorsätzlich oder fahrlässig verstreichen lassen, haften sie zivilrechtlich und es droht eine Strafe wegen Insolvenzverschleppung.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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