Der Auftraggeber hatte vom Handwerker gefordert, die Dämmstärke am Erker zu verringern. Das mangelhafte Ergebnis hat er sich selbst zuzuschreiben.

Der Auftraggeber hatte vom Handwerker gefordert, die Dämmstärke am Erker zu verringern. Die mangelhaften Dämmwerte hat er sich selbst zuzuschreiben. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Bauherr ändert Vorgaben des Energieberaters und haftet

Betriebsführung

Verlangt der Hausbesitzer vom Handwerker, bei der Dämmung von den Berechnungen des Energieberaters abzuweichen, muss er die unzureichenden Ergebnisse selbst verantworten. Der Handwerker muss auch nicht auf diesen Fehler hinweisen, weil er offensichtlich ist.

Ändert der Hausbesitzer eigenmächtig die Bauvorgaben des Energieberaters, kann er für die untaugliche Wärmedämmung nicht den Handwerker in Haftung nehmen. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt.

Der Fall

Ein Hauseigentümer ließ von einer Fachfirma die Fassaden dämmen. Das Handwerksunternehmen sollte kein eigenes Wärmedämmkonzept erstellen, sondern nach den Vorgaben des Energieberaters arbeiten. Während der Arbeiten änderte der Auftraggeber seine Meinung. Er verlangte von dem Handwerker, im Bereich des Dach-Erkers von den Berechnungen des Energieberaters abzuweichen. Die Dämmung sollte dort nur so stark werden, wie es dem Dachüberstand entsprach. Ihm gefiel das optisch besser.

Die dünneren Dämmplatten erreichten später die vom Energieberater ermittelten Dämmwerte nicht. Für diesen Mangel machte der Hauseigentümer das Handwerksunternehmen verantwortlich und verlangte Schadenersatz. Er argumentierte, das Dämmsystem sei fehlerhaft, die Firma habe die Vorgaben der Energieeinsparverordnung nicht eingehalten. Er habe mit dem Handwerker über den Erker gesprochen, da hätte dieser doch zumindest auf die Folgen der geänderten Ausführung hinweisen müssen.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht München stelle sich auch die Seite des Handwerkers und wies die Klage des Bauherrn ab. Die Firma hafte nicht für die untaugliche Wärmedämmung. Sie sei damit beauftragt worden, entsprechend der Planung des Energieberaters Dämmplatten anzubringen. Der Auftraggeber selbst habe die Vorgaben seines Fachberaters geändert und vom Handwerker gefordert, die Dämmstärke am Erker zu verringern.

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Ein ausdrücklicher Hinweis des Handwerkers darauf, dass mit der verringerten Dämmstärke im Erkerbereich die Wärmedämmung nicht so funktioniere wie vom Energieberater berechnet, sei deshalb überflüssig gewesen. Die Fachfirma müsse den Hauseigentümer nicht eigens auf einen Umstand aufmerksam machen, der offenkundig sei. In so einer Situation entfalle die Pflicht des Auftragnehmers, fachliche Einwände gegen die geänderte Ausführung vorzubringen und zu erläutern.

Der Bundesgerichtshof hat am 20.April 2020 den Beschluss des Oberlandesgerichts München bestätigt, Az. VII ZR 220/19; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. September 2019, Az. 20 U 1108/19 Bau

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Text: / handwerksblatt.de

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