Werkvertrag, Mängel

Reagiert der Auftraggeber nicht, kann das für ihn teuer werden (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Wer schweigt, hat Pech

Der Handwerker meldet Zweifel an der gewünschten Ausführung an, aber der Kunde reagiert nicht darauf? Dann kann er später auch keine Mängel reklamieren, urteilt das Oberlandesgericht Stuttgart.

Ein Werkunternehmer ist von der Mängelhaftung befreit, wenn er ordnungsgemäß Bedenken mitteilt, aber der Auftraggeber nicht antwortet. 

Das Problem kennt so mancher Bau-Handwerker: Er meldet gegenüber seinem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung an, aber dieser hüllt sich in Schweigen. Der Auftragnehmer setzt schließlich die Arbeit nach den ursprünglichen Vorgaben fort und später gibt es genau die Probleme, auf die er vorher hingewiesen hatte. Dann kommt es zum Streit darüber, wer die Verantwortung für die Mängel und die Kosten ihrer Behebung trägt.

Der Fall

Es ging um Bodenbeläge bei der Sanierung eines Schulgebäudes. Der Auftragnehmer hatte vor Beginn seiner Arbeiten gegenüber dem Bauherrn Bedenken wegen der alten Spachtelmassenschichten angemeldet. Später bildeten sich Beulen und Blasen in dem neuen Belag, teilweise löste er sich. Der Auftraggeber verlangt, dass der Unternehmer die Beseitigung der Mängel bezahlt.

Das Urteil

Zwar liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts hier objektiv ein Mangel vor, aber der Unternehmer muss dafür nicht haften. Denn er hat rechtzeitig Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung angemeldet. Die Anzeige von Bedenken verpflichte den Auftraggeber zu handeln, er müsse in irgendwie in die Planung oder den Bauablauf eingreifen – und dabei notfalls auch einen Nachtrag hinnehmen, erklärten die Richter. Reagiert er nicht, wird dem Werkunternehmer der Mangel nicht zugerechnet. Der schweigende Auftraggeber darf weder die Abnahme wegen des Mangels verweigern noch stehen ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer zu.

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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21. November 2016, Az. 10 U 71/16

Praxistipp

In derartigen Fällen sollten Handwerker ihre Bedenken möglichst früh – am besten schriftlich – gegenüber dem Kunden anzeigen. Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einem VOB-Vertrag, sondern gleichermaßen auch bei anderen Werkverträgen. Übrigens: Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Unternehmer begründet keine Mängelhaftung (BGH, Az.VII ZR 210/13). Vielmehr ist es die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht, die den Unternehmer von der Mängelhaftung befreit.

Text: / handwerksblatt.de

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