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Mangelhaft oder nicht? (Foto: © Jean-Marie Guyon/123RF.com)

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Mangel muss bei Abnahme vorliegen

Ob ein Werk einen Mangel hat, entscheidet sich grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abnahme. Tritt ein Schaden erst später ein, muss der Kunde dies beweisen.

Liegt bei Abnahme noch kein Mangel an einem Werk vor, trägt der Auftraggeber die Beweislast, wenn er später Schäden reklamiert. Über dieses handwerkerfreundliche Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) berichtet die Handwerkskammer zu Köln.

Der Fall

Ein Fliesenleger hatte in zwei Studentenwohnheimen Fliesen verlegt. Nach der Abnahme brachen teilweise Fugen heraus und es kam zu Feuchtigkeitsschäden, für die der Auftraggeber den Fliesenleger verantwortlich machte. Der Kunde verlangte Nachbesserung und schließlich einen Kostenvorschuss in Höhe von rund 79.000 Euro für die Ersatzvornahme. Der Fliesenleger lehnte ab mit dem Argument, dass die Schäden der Fugen auf einer unsachgemäßen Reinigung der Fliesen mit einem säurehaltigen Mittel beruhen.

Beide Vorinstanzen gaben zunächst dem Auftraggeber Recht. Ihrer Ansicht nach kam für einen Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers nicht darauf an, ob der Zustand der Fugen auf das Material zurückzuführen sei oder eine unsachgemäße Reinigung. Selbst bei Verwendung eines ungeeigneten Putzmittels liege die Ursache des Mangels im Verantwortungsbereich des Fliesenlegers. Denn der hätte den Kunden darauf hinweisen müssen, dass er nur neutrale oder alkalische Putzmittel benutzen sollte.

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Das Urteil

Der BGH stellte sich hingegen auf die Seite des Handwerkers. Er hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz offengelassen, was die Ursache für die Schäden ist; diese sei jedoch entscheidend für den Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses. Wären die Fugen fachgerecht erstellt worden, bestünde auch kein Vorschussanspruch des Auftraggebers; dieser setze nämlich gerade einen Mangel voraus.

Keine Hinweispflicht verletzt

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Da der Schaden an den Fugen unstreitig erst nach der Abnahme aufgetreten war, könne hier nicht ohne Weiteres auf einen Mangel der Werkleistung geschlossen werden. Für die Beurteilung, ob eine Leistung mangelhaft ist, kommt es nach Ansicht des BGH auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Mit einem nach einer Abnahme eingetretenen Zustand könne der Mangel eines Werks allein nicht begründet werden. Hier hätte die Vorinstanz auch andere Ursachen in Betracht ziehen müssen, zumal der Fliesenleger eine unsachgemäße Reinigung durch den Auftraggeber behauptet hatte.

Darüber hinaus sei es unzutreffend, dass sich bereits aus der Verletzung der Hinweispflicht die Mängelhaftung ergebe. Die Pflicht knüpfe an einen vorhandenen Mangel an und könne einen Werkunternehmer entlasten, wenn er auf den möglicherweise entstehenden Mangel vor Ausführung der Werkleistung hingewiesen habe. Keinesfalls sei sie jedoch geeignet, eine Mängelhaftung überhaupt erst zu begründen.

Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, muss jetzt feststellen, ob die Fliesenarbeiten tatsächlich mangelhaft waren. Die Beweislast, dass die Fugen bereits zum Zeitpunkt der Abnahme fehlerhaft waren, trägt dabei der Auftraggeber.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Februar 2016, Az.: VII ZR 210/13

Text: / handwerksblatt.de

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