Stromschläge sind bei dieser Arbeit immer möglich.

Stromschläge sind bei dieser Arbeit immer möglich. (Foto: © Dmitry Kalinovsky/123RF.com)

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Elektriker stirbt durch Stromschlag: Arbeitsunfall

Betriebsführung

Nachdem ein Elektriker von einem Stromschlag getötet wurde, weigerte sich seine Versicherung zu zahlen. Begründung: Der Mann sei herzkrank gewesen. Die Gerichte sahen das aber anders.

Ein Elektriker erlitt während einer Montage einen Stromschlag, zwei Wochen später starb er. Bei der Obduktion für die Berufsgenossenschaft wurde festgestellt, dass der Mann durch den Strom mehrere Herzinfarkte erlitten hatte. Trotzdem verweigerte die Unfallversicherung alle Leistungen an die Witwe. Zur Begründung erklärte sie, Todesursache sei ein Herz-Kreislauf-Versagen infolge der fortgeschrittenen Arterienverkalkung des Elektrikers.

Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Allerdings kürzte es die fälligen Zahlungen um die Hälfte: Denn nach den Versicherungsbedingungen sei die Leistung zu mindern, wenn neben dem Unfall auch Krankheiten (zumindest 25 Prozent) zum Tod des Versicherungsnehmers beigetragen hätten. Ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass Herzkrankheit und Stromschlag gleichermaßen zum Tod des Elektrikers geführt hatten.

Keine Gewissheit über die Todesursache

Der Bundesgerichtshof war damit nicht einverstanden und hob das Urteil auf. Dass die Krankheit den Tod mitverursacht habe, müsse das Versicherungsunternehmen beweisen, so die Bundesrichter. Und zwar mit einem Grad von Gewissheit, der "Zweifeln Schweigen gebiete", auch wenn sie nicht völlig auszuschließen seien. Das sei hier nicht gelungen.

Die medizinischen Sachverständigen hätten von "Zusammenwirken" beider Ursachengesprochen, es aber rundweg abgelehnt, den Anteil der Vorerkrankung am Tod des Elektrikers zu beziffern.

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Keine Halbierung der Leistung

Daraus hätte das OLG nicht den Schluss ziehen dürfen, die Versicherungsleistung sei zu halbieren. Wenn es letztlich unklar bleibe, ob der Anteil der Vorerkrankung bei 25 Prozent oder mehr liege, komme es nicht in Betracht, die Versicherungssumme zu kürzen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2011, Az.:IV Z R 70/11

Text: / handwerksblatt.de

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