In zwei Verfahren ging es um Verwahrentgelte von jeweils 0,5 und 0,7 Prozent auf Girokonten. In einer Klage war außerdem ein Tagesgeldkonto betroffen.

In zwei Verfahren ging es um Verwahrentgelte auf Girokonten, in den anderen um Tagesgeld- und Sparkonten. (Foto: © limbi007/123RF.com)

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Banken durften keine Negativzinsen kassieren

Betriebsführung

Manche Banken verlangten Geld dafür, dass ihre Kunden auf Giro-, Tagesgeld- oder Sparkonto größere Beträge lagerten. Diese sogenannten Negativzinsen waren rechtlich nicht erlaubt, urteilte der Bundesgerichtshof jetzt.

In der Niedrigzinsphase bis 2022 forderten manche Banken und Sparkassen von ihren Kunden "Verwahrentgelte" in Form von Negativzinsen. In vier richtungsweisenden Urteilen stellte nun der Bundesgerichtshof klar: Diese Praxis war unzulässig. Die betreffenden Klauseln sind intransparent und damit unwirksam.

Die Fälle

Verbraucherzentralen klagten gegen die Volksbank Rhein-Lippe, die Sparda-Bank Berlin, die Commerzbank sowie gegen die Sparkasse Vogtland. In zwei Verfahren ging es um Verwahrentgelte von jeweils 0,5 und 0,7 Prozent auf Girokonten, in den anderen Fällen waren ein Spar- sowie ein Tagesgeldkonto betroffen. Ein Prozess drehte sich um Entgelte für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN.

Die Urteile

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klauseln zum Verwahrentgelt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und damit gegenüber Verbrauchern unwirksam sind.

Giroverträge sind intransparent

Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten sei eine Hauptleistung der Bank aus dem Girovertrag. Banken und Kunden hätten ein Interesse an der Nutzung der Girokonten als "Verwahrstelle" für das Geld. "Die Verwahrentgeltklauseln in Giroverträgen in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 sind allerdings intransparent und aus diesem Grund unwirksam", so das Urteil wörtlich.

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Sie seien nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher ihre wirtschaftlichen Belastungen nicht erkennen könnten. Die Klauseln informierten nicht genau genug darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt beziehe. Unklar sei dabei vor allem, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen soll, erklärten die Bundesrichter.

Tagesgeld und Sparkonto

Die Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten (XI ZR 161/23) und für Spareinlagen (XI ZR 183/23) unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Dieser halten sie vor Gericht aber nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

"Mit der Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrentgelts in Höhe von 0,5% p.a. verlieren die Tagesgeldkonten allerdings gänzlich ihren Spar- und Anlagezweck", so der Wortlaut des Urteils. Der Zweck von Spareinlagen sei es aber, Vermögen aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird nach Ansicht der Richter durch die Erhebung eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert. Negativzinsen seien mit dem Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren.

Die Verbraucherschutzverbände können von den Banken aber nicht die Rückzahlung der eingenommenen Gelder an die Betroffenen verlangen. Hier müssen diese selbst aktiv werden und dabei auch Verjährungsfristen beachten.

Kein Geld für die Ersatz-BankCard

Ein Entgelt für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN darf die betroffene Bank ebenso nicht verlangen, da auch diese Klausel gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Der Kunde könne nicht erkennen, in welchen Fällen die Bank zur Ausstellung einer Ersatzkarte oder einer Ersatz-PIN verpflichtet ist. In den Klauseln fehle jegliche Klarstellung, wann eine solche Verpflichtung der Bank bestehe. 

David Bode, Referent Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) forderte die Geldinstitute auf, unrechtmäßig eingesammelte Beträge an die Verbraucher zurückzuzahlen. "Wir werden das Verhalten der Banken und Sparkassen beobachten und auch weitere rechtliche Maßnahmen prüfen, falls Erstattungen ausbleiben", betont 

Bundesgerichtshof, Urteile vom 4. Februar 2025, Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23

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Text: / handwerksblatt.de

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