Die Raucherpausen legt der Chef alleine fest
Der Arbeitgeber kann anordnen, dass Rauchen nur in den regulären Pausen zulässig ist. Der Betriebsrat hat dabei kein Mitbestimmungsrecht, entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Bei Rauchverboten in Betrieben muss grundsätzlich der Betriebsrat zustimmen. Ordnet der Chef darüber hinaus an, dass man nur in den tariflichen Pausen zur Zigarette greifen darf, kann die Arbeitnehmervertretung hier nicht mehr mitreden. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage eines Betriebsrates ab.
Der Fall
Ein Logistikunternehmen wollte, dass seine Mitarbeiter eine überarbeitete Anordnung zu einem bestehenden Rauchverbot zu unterzeichnen. Darin stand, dass das Rauchen nur in den Pausen und in den Raucherecken zulässig sei:
"Rauchen, auch die Verwendung von E-Zigaretten, ist außerhalb der ausgeschilderten Bereiche ausdrücklich verboten, es gilt ein generelles Rauchverbot. Somit ist das Rauchen ausschließlich auf den gem. Anlage 1 aufgeführten 'Raucherinseln' und ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet", so der Wortlaut.
Der Betriebsrat pochte auf sein Recht auf Mitbestimmung, denn Regelungen zum Rauchen beträfen immer die Verhaltensordnung im Betrieb und seien daher mitbestimmungspflichtig. Er berief sich auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitsgebers und lehnte ein Mitbestimmung des Betriebsrates ab. Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisierten, seien nicht mitbestimmungspflichtig.
Die Anordnung des Arbeitgebers, dass Rauchen nur in den Pausen gestattet sei, betreffe ausschließlich das Arbeitsverhalten, erklärten die Richter, sie sei nur auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gerichtet. Die Regelung diene nicht der Ordnung im Betrieb, etwa der Koordinierung des Zusammenlebens der Arbeitnehmer. Damit sei sie nicht mitbestimmungspflichtig.
Arbeitgeber muss Unterbrechung nicht dulden
Während des Rauchens könnten die Arbeitnehmer grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbringen, so das Gericht. Rauchen außerhalb der vorgesehenen Pausen stelle eine Unterbrechung der Arbeit dar. Der Chef müsse solche Arbeitsunterbrechungen nicht dulden. Vielmehr hätte die Belegschaft während der festgelegten Arbeitszeiten ihre Arbeitsleistung zu erbringen, es bestehe eine Arbeitspflicht.
Dem Gericht zufolge steht der Beschluss im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. März 2022, Az. 5 TaBV 12/21
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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