Raucherpausen werden nicht bezahlt
Raucher haben während ihrer Arbeitszeit keinen Anspruch auf bezahlte Pausen für den blauen Dunst. Auch wenn der Arbeitgeber sie bisher geduldet hat, kann er diese Regelung ändern.
Auch wenn der Arbeitgeber bisher Raucherpausen nicht zeitlich erfasst und nicht vom Lohn abgezogen hat, muss dies nicht für die Zukunft gelten. Eine sogenannte betriebliche Übung ist damit noch nicht entstanden, sagt das Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Der Fall
Täglich griff der Mitarbeiter während der Arbeitszeit zur Zigarette. Die Raucherpausen wurden vom Unternehmen zeitlich zunächst nicht erfasst, so dass er keinen Lohnabzug befürchten musste. Reguläre Pausen wurden in dem Betrieb dagegen nicht bezahlt. Ab Dezember 2012 galt eine Betriebsvereinbarung, nach der die Raucher ihre Arbeitszeit ausstempeln sollten. Der Arbeitgeber kürzte für die Raucherpausen der folgenden drei Monate den Lohn um insgesamt 183,09 Euro. Der Mitarbeiter widersprach dem, denn es es eine betriebliche Übung entstanden.
Raucher dürfen nicht auf die Privilegierung vertrauen
Das Urteil
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Chefs. Eine betriebliche Übung, aus der ein vertraglicher Anspruch entstehen könnte, liege hier nicht vor. Ein Wille des Arbeitgebers, der auf eine bestimmte Leistung gerichtet sei, sei hier nicht erkennbar.
Außerdem gelte der Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur für geleistete Arbeit Lohn zahlen muss. Für Arbeitsunterbrechungen, die der Arbeitnehmer selbst verursacht, gebe es keine Vergütung. Hier seien die Raucher bislang privilegiert gewesen, weil sie bezahlte Raucherpausen machten, während Nichtraucher dagegen keine zusätzlichen Pausen beanspruchen konnten. Die Privilegierung der Raucher habe es aber nur deshalb gegeben, "weil der Arbeitgeber wegen der fehlenden Zeiterfassung daran gehindert war, entsprechende Einwendungen zu erheben", erklärten die Richter. Die Raucher konnten nicht darauf vertrauen, dass dies in Zukunft so bleiben würde. Eine Diskriminierung der Raucher sei ebenfalls nicht zu erkennen.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21. Juli 2015, Az.: 7 Sa 131/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben