In § 109 GewO ist festgelegt, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein qualifiziertes Zeugnis erteilen muss.

In § 109 GewO ist festgelegt, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein qualifiziertes Zeugnis erteilen muss. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Arbeitszeugnis verweigert: Chef muss Zwangsgeld zahlen

Weigert sich der Arbeitgeber, Ex-Mitarbeitern ein Zeugnis auszustellen, obwohl er vor Gericht zugestimmt hatte, kann er dazu gezwungen werden.

Der Ex-Chef stellt sich stur, obwohl er in einem gerichtlichen Vergleich schon zugestimmt hatte, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen? Dann kann die Ex-Mitarbeiterin das per Zwangsvollstreckung erreichen, sagt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Fall

Die ehemalige Praxismanagerin einer Zahnarztpraxis ist zugleich die Ex-Ehefrau des Arbeitgebers.  Er hatte ihr gekündigt. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich legten sie fest, dass er ihr ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellt. Es sollte die Leistungsbewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und der Verhaltensbewertung "stets einwandfrei", und eine "Dankes-, Gruß- und Wunschformel" enthalten. 

Der Ex-Arbeitgeber weigerte sich aber anschließend, ihr dieses Zeugnis auszustellen. Die Frau zog erneut vor Gericht, um das Zeugnis zu bekommen.

Die Entscheidung

Wegen des Vergleichs musste der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erteilen, das den konkreten Vereinbarungen entspricht. Das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro gegen den Zahnarzt fest, damit er das Zeugnis ausstellt. Für den Fall, dass er dieses nicht zahlt, ordnete das Gericht eine Zwangshaft bis zu sechs Monaten an.

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In § 109 GewO ist festgelegt, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein qualifiziertes Zeugnis erteilen muss. Hierfür gilt das Gebot des Wohlwollens. In dem gerichtlichen Vergleich, der vorausgegangen war, hatten die Parteien festgelegt, welche Leistungs- und Führungsbeurteilung das Zeugnis enthalten soll. Die Formulierungen "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und "stets einwandfrei" sowie die "Dankes-, Gruß- und Wunschformel" sollten enthalten sein.

Das Prozessgericht kann in dem Verfahren nach § 888 ZPO ohne weiteres überprüfen, ob diese Formulierungen im Zeugnis enthalten sind. Die Vollstreckung ist auch möglich und der Antrag bestimmt genug, da der Vergleich genügend Vorgaben macht. Eine Einigung auf ein "wohlwollendes" Arbeitszeugnis allein hätte dafür allerdings nicht gereicht, der Vergleich wäre damit nicht vollstreckbar gewesen. 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2025, Az. 5 Ta 1/25

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Text: / handwerksblatt.de

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