BGH-Urteil: 500 Euro Schadensersatz für Schufa-Eintrag
Ein Unternehmen meldet eine Kundin wegen angeblich unbezahlter Rechnungen bei der Schufa. Weil diese den Eintrag verspätet löscht, muss die meldende Firma nun Schadensersatz wegen Datenschutzverstoß leisten, urteilt der Bundesgerichtshof.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Datenschutzrecht
Ein Unternehmen zeigte wegen einer streitigen Forderung eine Kundin bei der Schufa an. Zwar ließ es den Eintrag wieder löschen, aber die Schufa reagierte erst sehr spät. Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte die Firma dazu, der Frau wegen der Schufa-Meldung 500 Euro Schadensersatz zu zahlen. Denn das Unternehmen habe gegen den Datenschutz verstoßen.
Der Fall
Eine Frau widerrief einen Mobilfunkvertrag, der Anbieter schickte ihr aber weiterhin Rechnungen. Weil die Kundin diese ignorierte, veranlasste der Mobilfunkanbieter einen Schufa-Eintrag gegen sie – obwohl nicht geklärt war, ob sie zur Zahlung verpflichtet war. Wegen der angeblich offenen Rechnungen in Höhe von 542 Euro klagte das Unternehmen vor Gericht. Nach neun Monaten beantragte es zwar eine Löschung des Eintrags, weil die Forderungen noch umstritten waren. Die Schufa löschte den Eintrag aber erst rund zwei Jahre später. Daraufhin verlangte die Kundin 6.000 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Koblenz und anschließend der BGH gaben der Kundin Recht, hielten aber nur 500 Euro für angemessen. Der Mobilfunkanbieter hätte die personenbezogenen Daten der Kundin nicht an die Schufa melden dürfen, da die Forderung streitig und noch nicht tituliert gewesen sei. Das Unternehmen habe damit seine Pflichten aus Art. 5, 6 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 2 DSGVO verletzt. Der Schufa-Eintrag schädige die Kreditwürdigkeit der Frau erheblich, weil sie damit als zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig "stigmatisiert" wurde. Auch habe ihre Hausbank ihr erst verspätet einen Kredit gegeben.
Die Bundesrichter und -richterinnen stützten sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH zum immateriellen Schadensersatz bei Verlust der Kontrolle über private Daten: Demnach kommt es weder auf die Schwere eines Verstoßes noch auf eine schuldhafte Handlung an. Der BGH hielt demgemäß 500 Euro als Schadensersatz für ausreichend. Bei der Berechnung der Entschädigung müsse man die Dauer des Eintrags und dessen Folgen für die Kundin in den Blick nehmen, stellten die Bundesrichter klar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025, Az.VI ZR 183/22
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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