Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann, der überwiegend als Zweiradmechaniker tätig gewesen ist. Beim Anheben eines Altöleimers hatte er einen Bandscheibenvorfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Nach Auffassung der Darmstädter Richter zu Recht. Bei dem Kläger habe kein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen bestanden.
Kein besonderes Gefährdungspotenzial
Dieses Gefährdungspotenzial gebe es bei den medizinischen Pflegeberufen. Die Belastung, die sich allein aufgrund des Hebens starker Gewichte ergebe, entspreche hingegen nicht der Belastung und den Arbeitsbedingungen, denen Angehörige der Pflegeberufe ausgesetzt seien. Vor allem beim Versorgen und Bewegen immobiler Patienten komme es zu besonders hohen Belastungen der unteren Wirbelsäule. Dies resultiere nicht nur daraus, dass die Alten- und Krankenpfleger regelmäßig erhebliche Gewichte heben müssten. Hinzu käme vielmehr, dass sich die Patienten häufig beim Anheben und Halten eigenständig sowie unkontrolliert bewegten und ihr Gewicht verlagerten. Damit seien die Belastungsspitzen des Klägers bei seiner Tätigkeit als Zweiradmechaniker nicht vergleichbar.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.08.2009 , Az. L 3 U 202/04
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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