Eine medizinische Maske ist keine Atemschutzmaske!

Eine medizinische Maske ist keine Atemschutzmaske! (Foto: © thitarees/123RF.com)

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BAG: Kein Zuschlag für das Tragen einer medizinischen Maske im Job

Betriebsführung

Mitarbeiter, etwa in der Gebäudereinigung, haben keinen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag, weil sie wegen Corona beim Arbeiten eine medizinische Maske tragen müssen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein Mitarbeiter einer Gebäudereinigungsfirma verlangte von seinem Arbeitgeber einen Erschwerniszuschlag in Höhe von zehn Prozent seines Stundenlohns, weil er wegen der Corona-Pandemie eine medizinische Maske tragen musste. 

Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses hat nun entschieden, dass Mitarbeiter in dem Fall keinen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag haben.

Der Mann argumentierte, dass das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit eine Erschwernis sei, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden müsse. Er meinte, eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.

Medizinische Maske ist keine Atemschutzmaske

Nachdem schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, bestätigte auch das Bundearbeitsgericht diese Entscheidungen. Eine medizinische Gesichtsmaske sei keine Atemschutzmaske im Sinne des Tarifvertrags, so die Begründung der Richter.

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Der Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) ist für allgemeinverbindlich erklärt worden, sodass dessen Regelungen für das Arbeitsverhältnis gelten.

Unter den Begriff der Atemschutzmaske würden aber nur eine solche Masken fallen, die vorrangig dem Eigenschutz dienen und zu den persönlichen Schutzausrüstungen gehören. Das treffe auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu, betont das BAG.

Das Urteil sorgt bei Arbeitgebern für Klarheit

"Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht", schreibt das Bundesarbeitsgericht.

"Mit der Entscheidung und Begründung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitgeber jetzt Forderungen ihrer Belegschaft nach einer zusätzlichen Vergütung wegen behaupteter Belastungen durch das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken zurückweisen", sagt Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff von Ecovis aus Rostock. "Das Urteil sorgt für Klarheit." 

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Text: / handwerksblatt.de

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