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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Arbeitszeitkonten sind heute in vielen Betrieben die Regel. (Foto: © blueximages/123RF.com)
Vorlesen:
September 2016
Wird ein Mitarbeiter nach seiner Kündigung freigestellt und erkrankt in dieser Zeit, darf der Arbeitgeber das Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto kürzen.
Einem gekündigten Mitarbeiter dürfen die Krankentage während seiner Freistellung vom Arbeitszeitguthaben abgezogen werden.
Der Arbeitgeber kündigte einem Industriemechaniker im September 2014 zum Ende des Jahres und stellte ihn frei. Das Gehalt zahlte er weiter, allerdings unter Anrechnung des Urlaubs und der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Seit dem 13. November 2014 war der Mechaniker ununterbrochen krankgeschrieben. Daraufhin kürzte der Arbeitgeber sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um fast 70 Stunden. Der Mitarbeiter war der Meinung, während seiner Erkrankung dürfe das Guthaben nicht abgebaut werden und zog vor Gericht.
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In zwei Instanzen erhielt der Arbeitgeber Recht. Bei einer Freistellung trage der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst das Risiko, die gewonnene Freizeit unter Umständen nicht so nutzen zu können wie geplant, erklärten die Richter. Das gelte auch im Fall einer Krankheit.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2015, Az. 5 Sa 342/15
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