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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Das elektronische Antragsverfahren für die NRW-Soforthilfe 2020 ist erfolgreich angelaufen. (Foto: © martinak/123RF.com)
Vorlesen:
April 2020
Ab sofort können kleine Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und Solo-Selbstständige in Nordrhein-Westfalen die finanzielle Corona-Soforthilfe online beantragen.
Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen will das Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes eins zu eins an die Betroffenen weitergeben. Außerdem wurde der Kreis der Unternehmen auf solche mit bis zu 50 Mitarbeitern erweitert. Die NRW-Soforthilfe ist erfolgreich gestartet.
"Innerhalb von 44 Stunden gingen 150.000 Anträge ein", meldet das NRW-Wirtschaftsministerium am 29. März. Über 100.000 Anträge wurde bereits bewilligt.
Hier geht es zum Antragsformular für die NRW-Soforthilfe 2020!
Nur online ist der Antrag möglich, also nicht per Post oder E-Mail. Es eilt nicht: Die Antragsfrist endet erst am 31. Mai 2020.
Bearbeitet werden die Anträge von den Bezirksregierungen, die dafür schon am ersten Wochenende 700 zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitstellen. Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags geben auch die Handwerkskammern und IHKn.
Hier die wichtigsten Infos dazu vom Wirtschaftsministerium NRW.
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Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, unter anderem für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden.
Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld
Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.
Dies wird angenommen, wenn
Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat.
Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte.
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte: Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1 Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 Der Unternehmer selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird.
Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.
Zu den Fördermaßnahmen der Länder Hier finden Sie eine Übersicht über die Fördermaßnahmen und Sofortprogramme der Länder
Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag auch auf den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.
Wichtiger Hinweis: Den Antrag nicht per Post oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen schicken. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.
Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt.
Quelle: Wirtschaftsministerium NRW
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