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HWK Trier | November 2024
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Vier Millionen gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentner sollen von der Einführung des Freibetrags profitieren. (Foto: © sira jantararungsan/123RF.com)
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Dezember 2019
Betriebsrentner werden ab 1. Januar 2020 bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Der Bundestag hat die Einführung eines Freibetrags beschlossen.
Rund vier Millionen Betriebsrentner sollen entlastet werden. Sie zahlen ab dem kommenden Jahr noch dann für ihre Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie 159,25 Euro im Monat oder mehr erhalten.
Dieser neue Freibetrag wird dynamisch ausgestaltet und ersetzt die aktuellen Freigrenze von 155,75 Euro.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge am 12. Dezember beschlossen, im Januar 2020 soll das Gesetz in Kraft treten.
Rund 60 Prozent der betroffenen Betriebsrentner müssen demnach in Zukunft höchstens die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags leisten. Die übrigen rund 40 Prozent der Rentner würden jährlich um rund 300 Euro entlastet, heißt es aus dem Bundesgesundheitsministerium.
Aktuelle Situation: Seit einer Gesetzesänderung in 2004 gilt für gesetzliche krankenversicherte Betriebsrentner eine Beitragsfreigrenze für Versorgungsbezüge. Überschreiten die Einnahmen aus der Betriebsrente die Freigrenze von 155,75 Euro sind auf die gesamten Bezüge volle Krankenkassenbeiträge (und nicht nur die Arbeitnehmeranteile) fällig.
Ein Beispiel: Ein Betriebsrentner bekommt 210 Euro im Monat. Zurzeit zahlt er monatlich 32,76 Euro Krankenkassenbeitrag. Ab 2020 sollen nur noch 7,92 Euro fällig sein. Das wäre eine Ersparnis von 24,84 Euro im Monat.
Rentner mit kleinen Betriebsrenten zahlen künftig gar keine Beiträge, für andere halbiert sich der Beitragssatz. Wer im kommenden Jahr zum Beispiel 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt laut Bundesgesundheitsministerium dann nur auf zehn Euro Kassenbeiträge.
Der Freibetrag gelte für monatliche Zahlungen und für einmalige Kapitalauszahlungen, schreibt die Bundesregierung. Er soll auch für Einmalzahlungen aus Direktversicherungen gelten. In der sozialen Pflegeversicherung bleibe die bisherige Rechtslage bestehen.
Die Doppelverbeitragung geht auf eine Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 zurück. Zur Stärkung der Gesetzlichen Krankenkassen wurde damals beschlossen, Betriebsrenten nicht nur in der Anspar-, sondern auch in der Auszahlphase im Rentenalter mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. Das GKV-Modernisierungsgesetz galt ohne Übergangsfrist und wurde rückwirkend für bestehende Verträge eingeführt. Hierdurch entstand die sogenannte Doppelverbeitragung.
Die Betriebsrente ist eine wichtige Säule der Altersvorsorge. Durch die Doppelverbeitragung war sie aber unattraktiver geworden. Mit dem Gesetz will man junge Beschäftigte wieder motivieren, eine Betriebsrente aufzubauen.
"Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht bestraft werden", sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.
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