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Geldwäsche: Händler müssen wachsam sein

Warum Einzelhändler Zielgruppe von Kriminellen werden können, worauf sie achten sollten, wenn der Kunde mit großen Mengen Bargeld zahlen möchte und was sich mit der neuen Geldwäscherichtlinie ändert.

Will ein Kunde mit einem Stapel Hunderteuroscheinen bezahlen, die er auch noch in einer Plastiktüte mit sich herumträgt, dann liegt auf der Hand, dass da etwas faul ist. So offensichtlich ist Geldwäsche allerdings selten. Das Thema betrifft längst nicht mehr nur den Finanzsektor. Je strenger die Regelungen bei den Banken sind, desto mehr versucht die organisierte Kriminalität über den Handel illegales Geld in den Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuführen.

Der gute Ruf des Bargelds ist ruiniert

Der gute Ruf des Bargelds ist ruiniert. Nicht nur das, Firmenchefs bescheren die kriminellen Machenschaften Mehrarbeit, denn sie sind per Gesetz verpflichtet, wachsam zu sein und Verstöße zu melden. Das Geldwäschegesetz (GwG) verlangt von den Firmen, die Waren an Endkunden verkaufen, bestimmte Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Kunden einzuhalten und verpflichtet sie zu betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen wie etwa einer Schulung der Mitarbeiter.

Mitwirkungspflichten für Unternehmer

Für Unternehmer, die ihre Güter an Endverbraucher verkaufen, bedeutet das zunächst, dass sie prüfen sollten, ob sie vom Geldwäschegesetz betroffen sind. Ist das der Fall, gelten für sie sogenannte "Mitwirkungspflichten" im Geschäftsverkehr. Betroffen sind insbesondere Betriebe, die oft mit größeren Bargeldmengen zu tun haben. Dokumentationsbogen zur Identifikation des Kunden

Nicht nur Autohändler, auch Uhrmacher, Juweliere oder Anbieter von Premium-Unterhaltungselektronik könnten als Zielgruppe von Geldwäsche in Betracht kommen. Gerade für die Betriebe des Kfz-Gewerbes ist dieses Thema immer aktuell: "Da beim Kfz-Verkauf häufig auch Bargeldgeschäfte vorkommen, müssen die Betriebe mit den Regelungen des Geldwäschegesetzes gut vertraut sein", betont Claudia Weiler, Pressereferentin beim Zentralverband des Deutschen Kfz-Gewerbes (ZDK).

Für die Kontrollen bei Autohändlern oder Juwelieren sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. Fällt den Ermittlern vor Ort ein Verstoß gegen das GwG auf, dann kann es unter Umständen sehr teuer werden. Den Firmen droht eine Bußgeldzahlung, die in Extremfällen bis zu 100.000 Euro betragen kann. Daher sei es wichtig, dass die Händler ihre Mitarbeiter für das Thema sensibilisieren.

Was muss der Händler tun?

Was muss der Händler oder sein Verkäufer tun? Er muss in bestimmten Fällen seinen Kunden beziehungsweise Vertragspartner identifizieren, also seine Daten aufnehmen. Das gilt aktuell vor allem bei jeder Annahme von Bargeld ab 15.000 Euro. Im Juni 2017 soll die 4. EU-Geldwäscherichtline in Kraft treten. Dann soll die Grenze bereits bei 10.000 Euro liegen.

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Dies gilt auch, wenn der Kunde mit mehreren kleineren Beträgen in bar zahlen möchte, die aber zusammen den Wert 15.000 Euro (bzw. 10.000 Euro) oder mehr ergeben. "Auch wenn der Händler Zweifel an der Identität des Kunden hat, muss er dessen Daten ebenfalls aufnehmen", erklärt Andrea Beyerlein, Pressesprecherin des brandenburgischen Ministeriums für Wirtschaft und Energie. 

Das Gespür des Verkäufers ist gefragt

Oft sei das Gespür des Verkäufers gefragt. "Wenn ein Kunde widersprüchliche Angaben macht oder ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Geschäftswert und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden besteht, ist Argwohn angebracht. Lassen sich die Zweifel nicht ausräumen, sollte eine Verdachtsmeldung erfolgen und von dem Geschäft Abstand genommen werden", betont Beyerlein. So ging ein Fall durch die Presse, wo ein "Kunde" mehrere teure Autos bestellte und vorab in bar bezahlte. Später stornierte er den Kauf und wollte die Rückzahlung auf sein Konto überwiesen haben. Der Händler reagierte richtig und meldete den Fall bei der Polizei.

Bei natürlichen Personen muss der Händler zum Beispiel den Namen, Geburtsdatum und -ort, die Staatsangehörigkeit, Anschrift und alle Ausweisdaten notieren. Dem Unternehmer ist es erlaubt, den Ausweis zu kopieren und die Kopie zu den Unterlagen zu nehmen. Ist der Käufer keine natürliche Person, sondern zum Beispiel ein Mitarbeiter, der für eine GmbH oder eine KG ein Fahrzeug kauft, dann muss man alle Daten der Firma und der dahinterstehenden natürlichen Personen dokumentieren, um "Strohmanngeschäfte" zu verhindern.

Wer ist eigentlich Eigentümer des Geldes?

Es geht dem Gesetzgeber darum herauszufinden, wer eigentlich Eigentümer des Geldes ist. Seit einer Änderung des Geldwäschegesetzes vom 18. Juni 2016 muss der Verkäufer neben dem Vertragspartner auch die Person identifizieren, die er eventuell als Vertreter geschickt hat. Bei größeren Unternehmen in besonders sensiblen Branchen kommt noch hinzu, dass sie unter Umständen einen Geldwäsche­beauftragten haben müssen. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Ob man betroffen ist, erfährt man bei der Aufsichtsbehörde.

Das Thema könnte in Zukunft noch wichtiger werden und mehr Betriebe betreffen, denn die 4. EU-Geldwäscherichtlinie von 2015 soll bis 26. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt werden. Und diese sieht unter anderem vor, dass gewerbliche Güterhändler schon bei Barzahlungen ab 10.000 Euro ihren Kunden identifizieren müssen. "Das neue Geldwäscherecht nimmt Einfluss auf Prozesse und Verfahrensweisen in den Autohäusern", sagt Ulrich Dilchert, Rechtsexperte beim Zentralverband des Deutschen Kfz-Gewerbes. "Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in diesem Zusammenhang zahlreiche neue Aufgabenstellungen bewältigen."

Die Bundesregierung plant als Hilfestellung eine Datenbank, ein sogenanntes Transparenzregister, das für alle Unternehmen die dahinter stehenden Eigentümer ("wirtschaftlich Berechtigte") offenlegt. Dieses Register soll im Zuge der 4. EU-Geldwäscherichtlinie eingeführt werden,

Text: / handwerksblatt.de