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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Nimmt die Werkstatt das Auto in Verwahrung, darf sie auch Geld dafür nehmen. (Foto: © wang Tom/123RF.com)
Vorlesen:
Wird ein Unfallfahrzeug in einer Kfz-Werkstatt abgestellt, kann sie ein Standgeld verlangen. Allerdings darf das nicht höher sein als der Restwert des Fahrzeugs.
Kann eine Werkstatt ein Unfallfahrzeug weder reparieren noch verkaufen, kann sie für die Verwahrung des Fahrzeugs Standgeld verlangen. Bleibt das Fahrzeug sehr lange – etwa über Jahre – auf dem Werkstattgelände, ist der Anspruch jedoch begrenzt. Mehr als den Restwert des Fahrzeugs bekommt die Werkstatt nicht.
Ein Unfallfahrzeug wurde zu einer Werkstatt gebracht. Der Eigentümer vereinbarte mit der Werkstatt, dass diese ihm das Auto abkauft und außerdem ein Standgeld für neun Tage erhält. Sie konnten sich jedoch nicht über den Preis einigen, sodass die Werkstatt das Kfz nicht kaufte.
Nachdem das Auto jahrelang auf ihrem Gelände gestanden hatte, verlangte die Werkstatt weiteres Standgeld vom Eigentümer. Dieser weigerte sich mit Hinweis auf die vereinbarten neun Tage.
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Werkstatt teilweise Recht. Grundsätzlich stehe dem Unternehmen ein Anspruch auf Standgeld zu. Der Eigentümer könne sich auch nicht auf die neun Tage Begrenzung berufen, erklärte das Gericht. Diese sei vereinbart worden, als die Verkaufsverhandlungen noch liefen. Spätestens nach dem Scheitern der Verkaufsverhandlungen sei klar gewesen, dass die Zusage der Werkstatt nicht für die Ewigkeit gelten könne.
Die Werkstatt kann das Standgeld aber nicht für eine beliebig lange Zeit fordern. Die Schadensminderungspflicht begrenze den Anspruch auf den Restwert des Autos, so die Richter. Dieser hätte hier bei 1.140 Euro gelegen. Die Werkstatt hätte das Fahrzeug auch zu diesem Wert zwangsversteigern können.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 9. März 2016, Az: 2 U 217/15
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