Der Handwerksbetrieb ist nicht nur dafür verantwortlich, dass die vereinbarten Leistungen mangelfrei umgesetzt werden, sondern auch dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Der Handwerksbetrieb ist nicht nur dafür verantwortlich, dass die vereinbarten Leistungen mangelfrei umgesetzt werden, sondern auch dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. (Foto: © Dimitry Kalinovsky/123RF.com)

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Subunternehmer: Darauf sollten Handwerksbetriebe achten

Handwerker, die einen Subunternehmer beauftragen, haften auch für dessen Fehler. Deshalb sollten sie beim Vertrag einige wichtige Punkte beachten. Welche das sind, erklärt ein Experte.

Die Baubranche boomt und die Auftragsbücher der Handwerksbetriebe sind prall gefüllt: Um alle Aufträge erfüllen zu können, kommen gerade bei großen Bauvorhaben häufig Subunternehmen zum Einsatz. Doch wer haftet, wenn deren Arbeit Mängel aufweist und dadurch ein Schaden entsteht? Michael Staschik, Experte der Nürnberger Versicherung, informiert Betriebe, worauf sie bei der Auswahl von Subunternehmern, der Vertragsgestaltung und der Absicherung achten sollten.

Der Hauptauftragnehmer haftet

Zusätzliche Expertise und Kapazitäten sowie flexible Personalplanung und -auslastung gehören zu den Gründen, weshalb Handwerksbetriebe mit Subunternehmen zusammenarbeiten. Grundsätzlich schließt der Handwerksbetrieb den Vertrag über das Bauvorhaben direkt mit dem Auftraggeber ab – er ist damit der Hauptauftragnehmer, der wiederum die Verträge mit den Subunternehmen vereinbart.

"Zwischen dem Nachunternehmen und dem Bauherren existiert kein direktes Vertragsverhältnis", erklärt Michael Staschik. "Für den Handwerksbetrieb bedeutet das: Entsteht ein Mangel oder Schaden, haftet er als Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn." Beschädigt beispielsweise der als Subunternehmer beauftragte Elektriker bei der Montage der Solaranlagen am Dach des Neubaus Ziegel oder vergisst er, Fehlbohrungen zu schließen, kann der Hauptauftragnehmer ebenso in Anspruch genommen werden. "Das kann für Handwerksbetriebe unter Umständen sogar existenzbedrohende Kosten zur Folge haben, wenn es etwa durch die mangelhafte Arbeit des Subunternehmers zu einem Bauverzug kommt", so Staschik. Umso wichtiger sei daher die Gestaltung des Vertrages zwischen Bau- und Subunternehmer.

Vertragsverhältnis ist entscheidend

Der vom Bauherrn beauftragte Handwerksbetrieb ist nicht nur dafür verantwortlich, dass die vereinbarten Leistungen mangelfrei umgesetzt werden, sondern auch dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. "Denn auch für mögliche Rechtsverstöße des beauftragten Subunternehmers auf der Baustelle muss er haften", erklärt Staschik. Daher ist es bei der Vertragsgestaltung entscheidend, eine sogenannte Nachunternehmererklärung mit aufzunehmen. Damit belegt der Subunternehmer seine Rechtstreue in handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen. Das sind zum Beispiel die Einhaltung der Mindestlöhne, Pflichten aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder Beiträge zur Soka-Bau und Sozialversicherung.

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Baupläne und Leistungsverzeichnis weitergeben

Zudem sollte der Vertrag alle Pflichten enthalten, die der Handwerksbetrieb gegenüber dem Auftraggeber hat. So stellen die Vertragsparteien sicher, dass diese Pflichten auch für den Subunternehmer gelten. "Aus praktischen Gründen sollten Hauptauftragnehmer daher alle notwendigen Unterlagen wie Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ohne Änderungen direkt an den Subunternehmer weiterleiten", empfiehlt der Experte. Im Schadensfall kann der Bauunternehmer dann die Ansprüche des Bauherrn an den Subunternehmer weitergeben und von ihm die Beseitigung der Mängel und Schadenersatz fordern.

Doch meldet das Subunternehmen beispielsweise Insolvenz an oder verschwindet von der Bildfläche, bleibt der Hauptauftragnehmer meist auf den Kosten sitzen.

Verträge immer schritftlich aufsetzen

Für Handwerksbetriebe kann es sinnvoll sein, sich bei der Vertragsgestaltung von einem Anwalt beraten zu lassen. "Wichtig: Kommt es zu Änderungen der Beauftragung seitens des Bauherrn, sollten Handwerksbetriebe auch die Verträge mit ihren Subunternehmern prüfen und gegebenenfalls anpassen", so Staschik. Auch wenn Subunternehmerverträge sogar mündlich gültig sind, rät der Experte, immer eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Um sich vor hohen und schlimmstenfalls existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen zu schützen, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe unverzichtbar. Sie leistet Ersatz bei Sachschäden und trägt bei Personenschäden mögliche Kosten für Krankenhaus, Reha oder Schmerzensgeld. "Die Deckungssumme sollte mindestens 5 Millionen Euro betragen, bei größeren Betrieben besser sogar 10 Millionen Euro", so Staschik.

Quelle: Nürnberger Versicherung

Subunternehmer
Bei der Auswahl von Nachunternehmern sollte man die folgenden Regeln beachten:
- Seriosität: Bekannte und seriöse Subunternehmer nehmen. Auskunft beim Gewerbezentralregister einholen.
- Plausibilität: Ist das Angebot des Subunternehmers so niedrig, dass er mit Mindestlohn nicht gewinnbringend arbeiten kann, sollte er nicht beauftragt werden.
- Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers verlangen für den Fall, dass gegen die Mindestlohnanforderungen verstoßen wird.
- Vertragsstrafe vereinbaren, für den Fall, dass der Subunternehmer den Mindestlohn unterschreitet.
- Dokumentation: Jeder sollte dafür sorgen, dass sein Nachunternehmer die nötigen Informationen herausgibt und nachweist, dass der Mindestlohn gezahlt wird.
- Lohnlisten vorlegen lassen. Der Subunternehmer muss dafür die Einwilligung der Mitarbeiter einholen.
- Diskussionen mit Generalunternehmern über deren Vertragsbedingungen sind ziemlich sinnlos, denn auch sie können die Haftung nie ganz ausschließen.
- Eigene Zuverlässigkeit ist die beste Absicherung gegen die Auftraggeberhaftung.

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Text: / handwerksblatt.de

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